Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 84

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"(5) Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. § 22 NRWO ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verurteilung jedes Erkenntnis nichtösterreichischer Rechtssprechungsorgane anzusehen ist, das aufgrund einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen ausgesprochen wurde, sofern diese strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist."

11. § 15 Abs. 6 lautet:

"(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht mehr vorliegen."

12. Im § 15 Abs. 7 wird das Zitat "Nationalrats-Wahlordnung 1971" durch das Zitat "Nationalrats-Wahlordnung 1992" ersetzt.

13. Im § 16 Abs. 6 lit. i wird das Wort "Ersatzmänner" durch das Wort "Ersatzpersonen" ersetzt.

14. § 16 Abs. 10 lautet:

"(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur Besorgung der im Abs. 6 lit. c und d genannten Aufgaben Unterkommissionen zu bestellen, die aus zumindest drei Vertretern der im jeweiligen Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen. Unterkommissionen sind insbesondere dann vorzusehen, wenn ein Standort, an dem mindestens 500 Studierende wahlberechtigt sind, mehr als 2 000 Meter von der nächstgelegenen Wahl- bzw. Unterkommission entfernt ist. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden durch den Vorsitzenden der Wahlkommission angelobt."

15. Im § 21 Abs. 7 vierter Satz wird das Zitat "Einkommensteuergesetz 1972" durch das Zitat "Einkommensteuergesetz 1988" ersetzt.

16. § 25 entfällt, der bisherige § 24a erhält die Bezeichnung "§ 25".

17. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Der zweite Satz entfällt.

Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Abs. 2. angefügt:

"(2) § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 4, § 15 Abs. 5 bis 7, § 16 Abs 6 und 10, § 21 Abs. 7 und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1995 treten mit 14.4.1997 in Kraft."

Artikel II

Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/1978, Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 482/1980, Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1986 und Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1991 treten gleichzeitig außer Kraft.

Artikel III

§ 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979 tritt mit 13.4.1997 außer Kraft.

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