Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 128

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schlusses des Verwaltungsgerichtshofes die Aufnahme beziehungsweise die Fortsetzung der bereits aufgenommenen Arbeiten am Erkundungsstollen untersagt worden sei, entspricht nicht dem Inhalt des Verwaltungsgerichtshofbeschlusses.

Im übrigen wird auf die vorher gemachten Ausführungen verwiesen, wonach der Sondierstollen einen Bestandteil des Gesamtprojektes darstellt und auf der Grundlage des rechtswirksamen Eisenbahnbaugenehmigungsbescheides errichtet wird. Dadurch sind die Schlußfolgerungen aus dem Verwaltungsgerichtshofbeschluß vom Oktober 1994, wie etwa daß Vorarbeiten vor Abschluß des nach § 6 Abs. 5 Eisenbahngesetz durchzuführenden Verfahrens nicht zulässig sind, als überholt zu betrachten.

Im übrigen wurde mit diesem Verwaltungsgerichtshofbeschluß die Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Vorab-Bewilligungsverfahren nach § 16 Abs. 4 Eisenbahngesetz zurückgewiesen.

Zur Frage 27: Wie hoch sind die vorläufig ausgelegten Anwaltskosten, welche der HL-AG in dem Verfahren entstanden sind, das sie gegen Herrn Dipl.-Ing. Christian Schuhböck führt, weil sich dieser in einer Tageszeitung kritisch geäußert hat? Werden Sie die HL-AG anweisen, nicht länger auf Kosten des Steuerzahlers gegen einen engagierten Landschaftsökologen zu prozessieren?

Da von Herrn Schuhböck unrichtige Behauptungen trotz wiederholter Aufforderung seitens der HL-AG nicht zurückgezogen wurden, war die HL-AG gezwungen, eine Richtigstellung auf gerichtlichem Wege zu erreichen. Ein mehrfach von der HL-AG angebotener Vergleich wurde von Herrn Schuhböck bisher nicht angenommen.

Zur Frage 28: Der Verfassungsgerichtshof hat überdies am 5. Dezember 1995 festgestellt, daß die Trassenverordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz keine Rechtsgrundlage für das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren gemäß §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes darstellt. Daher lag mit dem Erlaß der Trassenverordnung noch keine Projektgenehmigung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Ist Ihnen bewußt, daß das bedeutet, daß Sie damit ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Projekt ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen lassen?

Meine Antwort lautet: Baugenehmigungsverfahren gemäß der §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes ... (Abg. Scheibner: Die Fragen brauchen Sie nicht vorzulesen, die Antworten reichen schon!) Sie reichen Ihnen schon? – Wissen Sie, meine Herren, daß Sie die Fragen schon kennen, ist mir bewußt. Es sind aber auch ein paar Bürger, die Ihnen sonst so wichtig sind, im Saale, die die Fragen nicht kennen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP. – Abg. Mag. Stadler – applaudierend –: Wir sind Ihnen schon dankbar, daß Sie die Fragen vorlesen!)

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist der Meinung – wenn Sie so freundlich sind, wenigstens die Antwort zur Kenntnis zu nehmen –, daß bei der eisenbahnbehördlichen Behandlung des Semmering-Basistunnelprojektes nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen worden, sondern daß den europäischen Umweltschutzanforderungen ausreichend Rechnung getragen worden ist.

Eine umfangreiche Begründung hiezu ist im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid für den Semmering-Basistunnel vom 28. November 1994 – die Zahl habe ich vorhin bereits zitiert – enthalten.

Weiters ist im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes festzuhalten, daß die HL-AG bereits mit Antrag vom 7. Oktober 1992, mit Nachtrag vom 14. Dezember 1992 und weiteren Nachträgen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigungen für den Semmering-Basistunnel angesucht hat. Der Baugenehmigungsantrag für den Semmering-Basistunnel wurde sohin vor dem Inkrafttreten der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie für Österreich, nämlich am 1. Jänner 1994, gestellt.


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