Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 196

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2. Dem bisherigen Text des § 3 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit."

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Soweit die redaktionelle Veränderung.

Die Verpflichtung für Kabelnetzbetreiber, örtliche und regionale Kabel-TV-Programme verpflichtend übernehmen zu müssen, ist auf das notwendig Maß beschränkt. Aber zwei private Lokalprogramme sind verpflichtend und müssen gegen Entgelt auch zugelassen werden. Das ist eine richtige Regelung, denn Kabelnetzbetreiber sind, wie wir wissen, aus der Natur der Sache heraus lokale beziehungsweise regionale Monopolisten, und man kann es nicht nur ihrer Ingerenz zusprechen, ob und welche örtlichen Kabel-TV-Programme sie zulassen. Es muß eine gewisse Möglichkeit geben, auch auf Kabelmonopolisten einen gewissen Einfluß auszuüben, daß sie auch örtliche Programme zulassen, denn sonst wäre sie die erste und letzte Instanz, zu bestimmen, welches örtliche Kabelprogramm in ihrem Monopolkabel transportiert wird.

Im übrigen sind wir, meine Damen und Herren, der Meinung, daß den sogenannten freien, nicht kommerziellen Radios, aber auch den Minderheiten-Radios kein gesetzlicher Sonderstatus eingeräumt werden soll. Selbstverständlich können sich diese Radios um eine der ausgeschriebenen Frequenzen und Lizenzen bewerben. Eine rechtliche Sonderstellung, wie das verlangt wurde, oder gar eine rechtliche Bevorzugung würde aber gegen das Gleichheitsgebot verstoßen und sofort wieder neue verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen. Sollte es wirklich – und darüber muß diskutiert werden, und dazu sind wir auch gerne bereit – eine politische Notwendigkeit für solche Radios geben, so muß diese letztlich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF gedeckt werden. Der ORF hat die Möglichkeiten dazu, etwa durch seine vierte Senderkette, die bereits derzeit ein mehrheitlich fremdsprachiges Programm produziert und abspielt, zum Beispiel "Blue Danube Radio" oder "FM 4". Es wäre sehr wohl möglich, daß in bestimmten Regionen Österreichs, etwa in Südkärnten oder im Burgenland, auf dieser Kette auch Minderheiten-Programme, beispielsweise Sprachprogramme, abgespielt werden. Dazu können wir uns sehr wohl verständigen.

Meine Damen und Herren! Damit komme ich zum Schluß meiner Ausführungen. Es gäbe noch viel zu sagen. Der ORF bleibt sicherlich noch in den nächsten zwei, drei Jahren Leitmedium in diesem Land; auch dazu gäbe es einiges zu sagen. Wir von der Österreichischen Volkspartei sind jedenfalls der Meinung, daß der ORF, auch wenn er letztlich eine andere Rechtsform bekommen sollte, auch in Zukunft seinen Schwerpunkt auf sein Selbstverständnis als öffentlich-rechtlicher Rundfunk legen muß. Auch in Zukunft soll er das bleiben, denn alles andere, meine Damen und Herren – und das wird sich auch in Österreich herausstellen – können Privatsender genauso gut, aber dafür gebührenfrei. (Beifall bei der ÖVP.)

Deshalb sind wir der Meinung, daß der ORF auch in Zukunft eine nationale Institution bleiben soll, mit der man sich identifizieren kann, weil sie unverwechselbar und unverzichtbar ist, und zwar im Sinne von österreichisch, im Sinne von objektiv, im Sinne von überparteilich. Das ist aber – auch das erkennen wir – noch eine Zielvorstellung und noch keineswegs tägliche Realität. Aber zumindest eine tägliche Herausforderung sollte und müßte es für ihn auch in Zukunft sein. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

21.08

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag, den Herr Abgeordneter Kukacka referiert hat, entspricht den Bestimmungen der Geschäftsordnung und steht mit in Verhandlung.

Es liegt der Wunsch nach einer tatsächlichen Berichtigung von seiten des Kollegen Dr. Krüger vor. – Bitte, Herr Abgeordneter.


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