Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 199

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müssen, um Mitglied dieser Behörde werden zu können. Das ist sicher als positiv zu bezeichnen.

Aber alles hat mehrere Seiten: Die nicht kommerziellen, freien Radios haben keine gesetzliche Erwähnung, keine Definition gefunden. Herr Kollege Kukacka hat das vorhin begründet. Seine Auffassung teile ich jedoch überhaupt nicht.

Herr Kollege Mag. Kukacka! Ihre Ansicht ist, das würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, und Sie meinten, eine Ungleichbehandlung von Radiobetreibern sei nicht in Ihrem Sinn. – Dem ist entgegenzuhalten, daß nichtkommerzielle Radioveranstalter keine Werbesendungen ausstrahlen und daß deren Betrieb nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Das schwerwiegende Argument für freie Radios ist ja, daß sie zur freien Meinungsäußerung und zur Meinungsvielfalt in einem Land einen wesentlichen Beitrag leisten. In Abwägung dieser beiden Güter ist es zweifelsfrei so, daß die Meinungsvielfalt und die freie Meinungsäußerung für so viele gesellschaftliche Gruppen wie nur möglich im Mittelpunkt stehen könnten. Wenn kulturelle, soziale Minderheiten und auch ethnische Gruppen – zum Beispiel auch ethnische Gruppen von Zuwanderern, die in Österreich eine neue Heimat gefunden haben – freies Radio betreiben wollen, so ist dies zwar möglich in Österreich, aber nur dann, wenn man auch entsprechende Geldmittel zur Verfügung hat.

Daß die Vorschläge hinsichtlich einer Verankerung der freien Radios in Österreich nicht neu, ungeprüft und ungetestet sind, zeigt sich in Frankreich, wo es solche Regelungen bereits gibt und wo auch das Modell existiert, freie, nichtkommerzielle Radios durch einen sogenannten Radiofonds zu finanzieren. Das heißt, jene, die durch Radio Geld verdienen und sich durch Werbeeinnahmen finanzieren, bezahlen einen bestimmten, nicht hohen, sondern ganz geringen Anteil in diesen Radiofonds ein, um – unter Wahrung des Prinzips der Meinungsvielfalt und der freien Meinungsäußerung – auch nichtkommerziellen Radios ein Leben – in diesem Fall darf man ja nicht "Überleben" sagen – zu sichern.

Daß es diesbezüglich nicht einmal zu einer Ausschußfeststellung gekommen ist, bedauern wir sehr. Man ist unseren Abänderungsanträgen, was diese Frage anlangt, nicht beigetreten. Das ergibt sich schlüssig, wenn man nicht einmal eine Ausschußfeststellung macht.

Es ist vor allem an einer Partei, nämlich der ÖVP, gelegen, daß es nicht dazu gekommen ist. Ich bin darüber deshalb ein bißchen verwundert, weil sich im Begutachtungsverfahren etwas ganz anderes abgezeichnet hat, Herr Mag. Kukacka. So hat zum Beispiel die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs – diese kann man ja durchaus in Ihr Lager einordnen – in einer Stellungnahme zum Entwurf des Regionalradiogesetzes schlicht und einfach geschrieben: Es gehört sichergestellt, daß neben den Spartenprogrammen auch freies, nichtkommerzielles Radio Sendelizenzen erhält. – Gezeichnet ist diese Stellungnahme mit: "Der Präsident: Schwarzböck." (Abg. Mag. Kukacka: Freie Radios können sich ja bewerben!)

Herr Präsident Schwarzböck ist ja ein Kollege von Ihnen. Ich weiß nicht, ob er tatsächlich der Auffassung ist, die der Mediensprecher Ihrer Fraktion hier zum Ausdruck gebracht hat. Ich habe den Eindruck, daß man sich mit den Anliegen der freien, nicht kommerziellen Radios in der ÖVP-Fraktion viel zuwenig beschäftigt hat und daß es diesbezüglich Ängste gibt, die mir deshalb so seltsam erscheinen, weil es doch um nichts anderes als um Vielfalt – und nicht um Einfalt, Herr Kollege Kukacka! – geht. (Abg. Mag. Kukacka: Die Vielfalt ist gewahrt! Es geht um rechtliche Bevorzugung!)

Abschließend noch ein Wort zum Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz. Die Kritikpunkte, die Herr Dr. Kier hier vorgebracht hat bezüglich des nicht generell vorgeschriebenen Redaktionsstatuts, unabhängig von der Anzahl der redaktionellen Mitarbeiter, sind für mich kein Indiz, das Positives für die Zukunft verheißt.

Dieses Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz ist deshalb so bedeutsam, weil es ja als eine Art Muster für das künftige Privat-TV und für die Bestimmungen betreffend Privatfernsehen in Österreich anzusehen ist. Es ist dabei so ähnlich wie beim Regionalradiogesetz, nämlich daß die Beteiligung von Printmedien zwar der Höhe nach beschränkt ist, aber grundsätzlich die


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