Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 205

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ersten Phase – nur ein Regionalradio pro Bundesland, mit Ausnahme von Wien, wo es zwei gibt.

Im übrigen ist der Dualismus auch im Fernsehbereich nicht hergestellt. Nach wie vor ist es dem privaten Sektor untersagt, terrestrisches Fernsehen zu betreiben. Nach wie vor ist es dem privaten Sektor untersagt, sich dieser Methode der Ausstrahlung zu bedienen. Der private Sektor kann sich lediglich dem Kabelfernsehen widmen. Also von einem Dualismus ist weit und breit keine Rede. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Dem Gesetz haftet, wie Frau Abgeordnete Stoisits bereits angemerkt hat, schon im Ansatz das Odium der Verfassungswidrigkeit an. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

21.49

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zum Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Frieser.

Die Anträge, die soeben referiert worden sind, sind geschäftsordnungskonform und stehen mit in Verhandlung.

Der zur Verteilung gelangte Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Meischberger und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage 499 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:

1.) Der Titel des Gesetzes lautet (Z 1):

"Privatradiogesetz"

2.) In Z 3 wird § 2 Abs. 1 wie folgt geändert:

(1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind den Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für bundesweiten, regionalen und liberalen Hörfunk zuzuordnen. Die Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß

1) für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei Programmen des Hörfunks gewährleistet ist,

2) ein bundesweiter privater Hörfunk gewährleistet ist,

3) in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für privaten regionalen und lokalen Hörfunk ermöglicht werden und

4) Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.

3.) In Z 4 wird in § 2a folgender erster Satz eingefügt:

Sendelizenzen für bundesweiten Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes für mindestens 70 Prozent der Bevölkerungszahl des Bundesgebietes ermöglichen.

4.) In Z 4 wird in § 2b ein Abs. 9 angefügt:

(9) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem Hörfunk gestellt werden. Die Regionalradio-


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