Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 70. Sitzung / Seite 96

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Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Leiner. – Bitte.

15.11

Abgeordneter Dr. Günther Leiner (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte mich nur kurz mit dem Antrag beschäftigen. Zu den ersten zwei Punkten betreffend Parteienstellung des Umweltanwaltes möchte ich sagen, daß in beiden Fällen diese Parteienstellung dort verlangt wird, wo nach dem GTG ohnehin schon eine öffentliche Anhörung durchzuführen ist. Daher ist eine Erweiterung der Parteienstellung auf Umweltanwälte entbehrlich. Sonst wird alles nur noch bürokratischer.

Punkt 3: Die 90-Tage-Frist für die Genehmigung von Freisetzungsanträgen zu streichen stünde in krassem Widerspruch zum EU-Recht, das hier keine strengere nationale Regelung zuläßt.

Punkt 4: Daß die Frist für die umfangreiche Meldung von Unfällen bei Freisetzung von 14 Tagen auf eine Woche gesenkt wird, würde ich deshalb ablehnen, weil für eine Bewertung der Unfallauswirkung dann zu wenig Zeit zur Verfügung stehen würde. Man braucht, um eine seriöse und gute Bewertung durchführen zu können, auch genügend Zeit.

Punkt 5: § 55 betrifft die Kennzeichnung. Wie diese Kennzeichnung auszusehen hat, wird bereits im § 62 GTG geregelt und auch ganz genau beschrieben. Der Abänderungsantrag betrifft daher den falschen Paragraphen GTG, und inhaltlich bringt er eigentlich auch nichts. (Präsident Dr. Fischer übernimmt den Vorsitz.)

Punkt 6: Ich bin ich eigentlich dagegen, daß Vertreter des Nationalrates oder der Parlamentsklubs in die Gentechnikkommissionen entsandt werden, weil die Debatte nicht parteipolitisch geführt werden sollte, sondern diese Kommission sollte möglichst aus Fachleuten und sachlich orientierten Menschen zusammengesetzt sein. (Abg. Mag. Barmüller: ... Sozialpartner!)

Zum Gentechnikregister möchte ich noch bemerken, daß der Bundesminister bereits einen Bericht vorlegen muß. Ein derartiges Register ist eigentlich nicht notwendig, weil jeder im Bundesministerium nachfragen kann.

Die Haftung ist etwas anderes. Man könnte das noch weitergehend durchdiskutieren, aber das GTG sieht bereits ausdrücklich eine Haftungsverschärfung vor:

Erstens: Es unterwirft Naturprodukte, die GVO sind, dem Produkthaftungsgesetz.

Zweitens: Es übernimmt die Haftung aus dem Arzneimittelgesetz für Gentherapien, indem es die Bestimmungen des AMG über klinische Prüfungen für anwendbar erklärt – § 76 GTG –, und als Schutzgesetz bewirkt es, daß jeder, der das GTG nicht einhält und dadurch einen Schaden verursacht, nach dem bürgerlichen Recht deliktisch haftbar ist, sofern er nicht beweisen kann, daß ihn keine Schuld trifft. Das bedeutet also Umkehr der Beweislast. Da das GTG vorschreibt, daß immer so vorzugehen ist, daß kein Schaden eintritt, insbesondere in den §§ 13 und 45 GTG, fällt jeder Schaden unter diese Beweislastumkehr. Daher wäre bei Freisetzungen eventuell über die Höhe zu diskutieren. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

15.15

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Schweitzer. Gleiche Redezeit. – Bitte.

15.15

Abgeordneter Mag. Karl Schweitzer (Freiheitliche): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir werden der Fristsetzung zustimmen. Es liegt nämlich ein ähnlich lautender Antrag von uns seit Mai 1996 im Gesundheitsausschuß, dessen Schwerpunkt ebenfalls die Haftungsfrage ist.


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