Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 74. Sitzung / Seite 164

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müssen manchmal auf Termin fahren. Bei Leichenüberstellungen sieht man das ja noch ein. Warum man allerdings dann auch Urnen zu jeder beliebigen Zeit transportieren kann, auch wenn es zeitliche und räumliche Beschränkungen gibt, das weiß ich nicht. Das fällt auch unter Bestattungsunternehmen in Ausübung ihres Dienstes. Aber das wäre vielleicht zu diffizil.

Eine weitere Ausnahme: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftlinien-, Gelegenheits- und Werkverkehr. – Gut. Nächste Ausnahme: Kraftfahrzeuge bis 3 500 Kilogramm zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter, wobei man dabei eine Bescheinigung des Gremiums braucht – das ist hier genau beschrieben –, einschließlich des Amtssiegels des Landesgremiums, daß man Handelsvertreter ist, und insbesondere auch in Ausübung dieses Berufs, das heißt also: im Dienst, und das Fahrzeug muß mit einem entsprechenden Pickerl gekennzeichnet sein. – Wie man das auf der Autobahn kontrollieren wird, ohne die Leute anzuhalten, lasse ich einmal offen, aber immerhin, es ist theoretisch möglich.

Weiters sind aufgeführt Kraftfahrzeuge, die zum Zwecke ihrer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in einem Zielverkehr fahren, wenn sie entweder im Ausnahmegebiet starten und woanders hinfahren oder aus einem nicht ausgenommenen Gebiet starten und in ein Ausnahmegebiet fahren. Jedenfalls sind sie auch ausgenommen. Nur wenn sie innerhalb des Ausnahmegebietes fahren, dann dürfen sie das nicht.

Weitere Ausnahmen: Vor- und Nachlauf im kombinierten Verkehr sowie Fahrzeuge – nicht Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge! – der Land- und Forstwirtschaft. Fahrzeuge – das ist plausibel, allerdings hat uns das Pferdefuhrwerk emissionsmäßig weniger Sorgen gemacht. Ich hoffe, ich habe kein wichtiges Fahrzeug übersehen; Traktoren sind an sich Kraftfahrzeuge – oder vielleicht doch nicht. Da will ich mich nicht verlieren.

Weitere Ausnahmen sind Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb. Auch die Fahrzeuge mit Elektromotoren sind ausgenommen, das leuchtet völlig ein. Und dann kommt noch ein letzter Punkt: Sonstige Fahrzeuge sind ausgenommen, für deren Benützung im Einzelfall ein zu prüfendes, überwiegendes öffentliches Interesse – gut, das sieht man ein – oder ein erhebliches persönliches Interesse besteht.

Nachdem ich diese Ausnahmen gelesen hatte, habe ich kein Fahrzeug mehr gefunden, das bei einigermaßen vernünftiger Anwendung des Gesetzes nicht ausgenommen ist. Das ist sehr schade, denn man hätte eigentlich gedacht: Wenn schon Ausnahmen, dann klar, präzise und schlank. Das Ziel aber sollte doch die Maßnahme nach § 14 Abs. 1 Z 1 sein, nämlich eine zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs durchzusetzen und nicht durch Ausnahmen die Benützung zu regulieren. Das halte ich für schlecht.

Ich halte nicht Ausnahmen an und für sich für schlecht, aber da hätte man gleich die Ziffer 1 weglassen beziehungsweise hineinschreiben können: Ausschließlich Fahrzeuge, die zu rein privaten Zwecken und Vergnügungszwecken betrieben werden, können beschränkt werden. Das sind nämlich die einzigen, die übrigbleiben.

Wenn ich etwa mit meiner Tochter in den Prater fahren will, dann werde ich nicht behaupten können, daß ein erhebliches persönliches Interesse daran besteht, daß ich das Auto benütze; man wird mir die Straßenbahn zumuten. (Abg. Koppler: Weiß man nicht!) Okay. Ich fahre aber sowieso mit der Straßenbahn, weil ich dort keinen Parkplatz finden würde.

Ich meine, daß dieser § 14 leider sehr viel, sehr Symbolisches ausdrückt, was die tatsächlichen Erfolge in der Umweltpolitik angeht.

Ich komme jetzt zum Schluß und darf einen weiteren Paragraphen aus dem Gesetz herausnehmen, der ebenso sehr symptomatisch ist. Da habe ich das Gefühl, die Tatsache, daß der Umweltschutz in der österreichischen Bundesverfassung verankert ist, wird manchmal mißdeutet. In Wirklichkeit ist es eine der Staatszielbestimmungen in der österreichischen Bundesverfassung, und das ist gut so. Nur: Der § 22 des Immissionsschutzgesetzes ist nichts anderes als eine Umformulierung einer Staatszielbestimmung, und ich darf Ihnen diesen ausdrücklich zur Kenntnis bringen.


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