Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 74. Sitzung / Seite 163

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Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Volker Kier. – Bitte, Herr Abgeordneter.

19.53

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Es fällt mir schwer, in diese Debatte jetzt noch etwas Schwung hineinzubringen, weil ich sehe, daß das Interesse der Kollegenschaft an der Umweltthematik ein reduziertes ist. (Beifall der Abgeordneten Koppler und Hans Helmut Moser. )

Das finde ich schade, denn an und für sich handelt es sich dabei schon um Themen, die einer vertieften Erörterung wert sind. Daher wende ich mich mehr einem politischen Aspekt und daher dem Herr Bundesminister direkt zu und analysiere nur kurz an ein paar Details das Immissionsschutzgesetz.

Herr Bundesminister! Das Immissionsschutzgesetz ist nicht besser als die Kompetenzlage zum Umweltschutz. Das ist einmal die erste zentrale Aussage. Und wenn Kollege Kopf vor mir darauf hingewiesen hat, daß es eben so ist, so hat er recht. Die Kompetenzlage im Umweltschutz ist eben so. Daher braucht man in diesem Immissionsschutzgesetz einen § 27, in dem drinnen steht, daß wir Artikel-15a-Verträge abschließen werden. – Gut, das hätten wir allerdings grundsätzlich auch ohne Immissionsschutzgesetz machen können. (Abg. Kopf: Für die Heizanlagen!) Für die Heizanlagen.

Kollegin Langthaler hat in ihrer tatsächlichen Erwiderung völlig richtig darauf hingewiesen, daß ursprünglich im Gesetzentwurf, wenn auch gegen die Kompetenzlage, eine eindeutige Regelung enthalten gewesen wäre. Jetzt kann ich nur hoffen, daß die Artikel-15a-Vereinbarungen ungefähr so etwas zustande bringen werden. Das ist das eine. Nur ist es eben schwierig, ein Immissionsschutzgesetz zu machen, in welchem dann mehr drinnen steht, was wir loben können, als das, was hier auch schon von anderen oppositionellen Rednern gelobt wurde, nämlich daß es zu einer Zusammenführung und Harmonisierung der Luftmeßnetze und so weiter gekommen ist. Das ist ja immerhin schon etwas.

Aber: Die vielgelobten Grenzwerte, die heute in der Diskussion schon genannt worden sind, sind das eine, die Regelungen des Gesetzes sind das andere, und da ist es für mich schon sehr wichtig, darauf hinzuweisen, daß der § 14 dieses Gesetzes ein sehr bemerkenswerter Paragraph ist. Im § 14 sind nämlich ... (Die Abgeordneten Zweytick und Leikam stehen an der Regierungsbank und sprechen mit Bundesminister Dr. Bartenstein. ) Herr Bundesminister, ich will Ihre Aufmerksamkeit nicht ablenken, aber im § 14 sind die Ausnahmen geregelt.

Wir alle wissen, daß die Hauptprobleme, die wir heute im Immissionsbereich haben, vom Verkehr ausgehen. Wir wissen, daß die meisten Dinge, die uns schwere Sorgen bereiten, vom Verkehr ausgelöst werden, und daher ist es schon interessant, wenn man jetzt hier im § 14 Abs. 2 liest, wann die Regelungen des Immissionsschutzgesetzes, die hier vorgesehen sind, nämlich die zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs, nicht gelten beziehungsweise für wen sie nicht stattfinden. Ich darf Sie wirklich herzlich bitten: Schlagen Sie, wenn Sie die entsprechenden Materialien haben, bitte den § 14 Abs. 2 auf. Für diejenigen, die das nicht haben, lese ich Ihnen ein paar Beispiele von Ausnahmen vor.

Ausgenommen sind: Einsatzfahrzeuge – man sieht das ein –, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst – das sieht man irgendwie ein –, Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr – das sieht man auch irgendwie ein –, Fahrzeuge, die von stark behinderten, gehbehinderten Personen gelenkt werden – das ist plausibel –, Fahrzeuge, mit denen solche gehbehinderten Personen befördert werden – auch plausibel –, Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten, Bestattungsunternehmen in Ausübung ihres Dienstes.

Hier möchte ich, als Fußnote sozusagen, bemerken: Es ist interessant, daß das zu einer Gruppe gefaßt worden ist. (Heiterkeit.) Das ist vielleicht eine kleine legistische Feinheit, daß die Ärzte, die Tierärzte und die Bestattungsunternehmen in Ausübung ihres Dienstes als eine einheitliche Gruppe gelten. Gut. Aber das sieht man eigentlich ein: Bestattungsunternehmen


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