Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 74. Sitzung / Seite 168

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Ich erwarte mir, daß es bei der Kontrolle der Datenblätter, bei der Ermittlung der Verursacher von Altlasten und bei der Beschleunigung der Sanierungsmaßnahmen tatsächlich zu einer Effizienzsteigerung kommt und daß – und das scheint mir sehr wesentlich zu sein, sehr geehrte Damen und Herren – die Finanzierung, die unabdingbar ist, sichergestellt wird. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

20.17

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Stampler. Eine freiwillige Redezeitbeschränkung von 8 Minuten wird angezeigt. – Bitte.

20.17

Abgeordneter Franz Stampler (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Mit dem Immissionsschutzgesetz – Luft gehen wir heute einen weiteren Schritt in Richtung langfristiger Luftreinhaltepolitik. Dieses Gesetz ist ein Instrument zum Schutz der menschlichen Gesundheit und des Tier- und Pflanzenbestandes. Ich weiß, daß es manchen zuwenig sein mag, aber realistisich betrachtet und im internationalen Vergleich ist dieses Gesetz ein vernünftiger Weg, der die berechtigten Interessen aller schützt.

Es werden mit dem heutigen Gesetzesbeschluß nicht nur EU-Richtlinien für den Immissionsschutz erfüllt, sondern man geht mit diesem Gesetz auch einen in Österreich bislang selten beschrittenen Weg. Während nämlich bisher Österreich auf dem Gebiet der Luftreinhaltung fast ausschließlich emissionsseitige Regelungen getroffen hat, geht es bei diesem Entwurf um die Frage, welche Luftschadstoffe auf Mensch, Tier und Pflanzen einwirken. Wer sich die Erläuterungen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie näher angesehen hat, dem muß spätestens beim Kapitel 2, Wirkung von Luftschadstoffen, klar geworden sein, wie wichtig Regelungen zum Schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit sind.

Gerade diesem Aspekt trägt das Immissionsschutzgesetz Rechnung, insbesondere deshalb, weil es neben den Maßnahmen, die infolge einer Grenzwertüberschreitung gesetzt werden können, auch Vorsorgemaßnahmen, die eine Überschreitung verhindern sollen, vorsieht.

Die weit gefaßte Definition der Schutzgüter des § 1 stellt gegenüber der bisherigen Rechtslage einen enormen Fortschritt dar. Auch wenn es, wie dies verlangt wurde, keine speziellen Waldobergrenzen gibt, so ist doch durch die weite Definition auch der Schutz unserer heimischen Wälder gewährleistet. (Beifall bei der ÖVP.)

Außerdem erlaubt der § 3 Abs. 3 dem Umweltminister, Immissionsgrenzwerte auch für andere Schutzgüter, somit auch für den Wald, festzulegen. Das Bundesgesetz legt zunächst einmal fest, daß neben den in den Anlagen 1 und 2 genannten Immissionsgrenzwerten der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auch für andere Schadstoffe Grenzwerte festlegen kann.

Nun zum Aufbau selbst: Zunächst ist der Umweltminister damit beauftragt, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes per Verordnung ein Meßkonzept zu erstellen. Das ist notwendig, um eine flächendeckende und realistische Erfassung aller Luftimmissionen zu gewährleisten.

Weiters besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, in gefährdeten Gebieten Vorerkundungsmessungen durchzuführen. Alle gesammelten Daten sollen untereinander vernetzt sein.

Gibt es schließlich eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes nicht aufgrund eines Störfalles oder sonst aus einem nicht mehr wiederkehrenden Grund, hat der Landeshauptmann eine Statuserhebung durchzuführen. Diese hat auch äußere Umstände zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die meteorologische Situation und so weiter.

Außerdem ist das Sanierungsgebiet festzulegen, und es sind die in Betracht kommenden Emittenten festzuhalten, da bei der Setzung von Maßnahmen nach dem Verursacherprinzip vorzugehen ist. Es ist wichtig, festzustellen, daß eine Beteiligung der Betroffenen in der Form vorgesehen ist, daß vom Landeshauptmann der Statusbericht auch an die gesetzlich eingerich


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