Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 88

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Frau Klubobfrau Schmidt hat einen Abänderungsantrag über die Ausweitung der Offenlegung eingebracht. Es gibt auch eine liberale Alternative dazu, die ich hiemit verlesen darf. Es handelt sich dabei um Artikel 1 § 8.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Schmidt, Dr. Haselsteiner und PartnerInnen betreffend ein Bezügebegrenzungsgesetz

Der Nationalrat wolle beschließen:

Änderung des Antrages 453/A der Abgeordneten Dr. Kostelka und Dr. Khol betreffend ein Bezügebegrenzungsgesetz

Artikel 1 § 8 Abs. 1 lautet:

"Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14mal 80 Prozent des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesem Rechtsträger mitzuteilen.

Wird diese Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen."

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Es geht uns, wie aus diesem Abänderungsantrag klar hervorgeht, darum, daß der Rechnungshof zu den notwendigen Daten auch kommen kann, denn zu normieren, daß die Bezüge offenzulegen sind, und das nicht gleichzeitig in einen Kontrollmechanismus einzubauen, ist ja wohl wie das Hornberger Schießen.

Der zweite Abänderungsantrag, den ich mir einzubringen erlaube, lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Schmidt, Dr. Haselsteiner und PartnerInnen betreffend Änderung des Einkommensteuergesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Änderung des Einkommensteuergesetzes.

Es wird ein neuer § 16 Abs. 4 eingefügt.

"(4) (Verfassungsbestimmung) Als Werbungskosten gemäß Abs. 1 gelten nicht Beträge, die aus Abgabe von Mitgliedern politischer Parteien an die sie entsendende Parteiorganisation oder deren Teilorganisationen geleistet werden."

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Meine Damen und Herren! Eigentlich sind die Parteisteuern Simonie. Das heißt, für eine Partei kandidiert jemand, und diese Partei sagt dann: Wenn ich dich dann ins Parlament oder in sonst eine Funktion gebracht habe, dann zahlst du brav Parteisteuer, du beteiligst mich also an den Erträgen der Pfründe, die du erwirtschaftet hast.


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