Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 206

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ist ein reiner Justamentstandpunkt, aber offensichtlich gehen Justamentstandpunkte vor Jugendbeschäftigung. Ich bedauere das. Sie werden das im dritten Versuch wieder ablehnen; es wird sicherlich einen vierten geben. (Abg. Dr. Pumberger: Ein gescheiter Antrag!)

Ich darf Ihnen noch ankündigen, daß wir um eine getrennte Abstimmung über Artikel I und Artikel II der vorliegenden Gesetzesvorlage ersucht haben, weil wir dem Artikel I in zweiter Lesung zustimmen wollen, den Artikel II hingegen werden wir in zweiter Lesung ablehnen, und zwar ganz einfach deswegen, weil ich eine Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge als Gegenfinanzierung zur Senkung der Krankenversicherungsbeiträge bei den Lehrlingen für den falschen Weg halte. Diese Maßnahme wird den Lehrlingsbetrieben ein bißchen helfen – das ist gar keine Frage; je nachdem, wie viele Angestellte sie beschäftigen –, aber insgesamt drehen wir wieder an der Beitragsschraube, weil wir nicht mutig genug sind, einen Reformansatz zu machen.

Abschließend lassen Sie mich einen Abänderungsantrag mit einem Punkt verlesen, an den Sie vielleicht im Laufe der Gesetzwerdung nicht gedacht haben. Es geht darum, daß Sie, Ihrem Modell folgend, nur die Lehrlinge in diese Ermäßigung einbeziehen. Sie haben dabei auf die Anlernlinge vergessen, denn die Anlernlinge – zum Beispiel bei Ziviltechnikern, Zahntechnikern, Kindergartenhelfern – arbeiten nicht in einem Gewerbebetrieb, daher kann es kein Lehrverhältnis geben. Dennoch ist ein Anlernverhältnis genauso ein Arbeitsplatz für junge Menschen.

Warum beziehen Sie, wenn Sie diese Regelung schon gewollt haben und sie heute auch beschließen werden – nicht mit unserer Stimme –, die Anlernlinge nicht mit ein? Diese sind doch genauso wie die Lehrlinge – nur eben außerhalb von Gewerbebetrieben – als Anlernlinge verwendbar. (Abg. Koppler: Verwechseln Sie doch nicht einen Lehrling mit einem Anlernling, um Gottes willen! Ein Anlernling ist ein Hilfsarbeiter! Das ist doch ein Wahnsinn!)

Herr Kollege Koppler! Es kann doch kein Unterschied sein, ob ein junger Mensch, der ausgebildet wird, diese Ausbildung in einem Gewerbebetrieb – sprich: duales System – oder bei einem Ziviltechniker, Zahntechniker oder Kindergartenhelfer erhält. Das ist auch eine Ausbildungsform, aber weil es kein Gewerbebetrieb ist, greift die duale Lehre dort nicht Platz.

Sie können den Antrag ablehnen. Wir schlagen ihn Ihnen aber vor, weil er auch eine Chance ist, jungen Menschen einen Einstieg in den Beruf zu verschaffen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Mag. Helmut Peter und PartnerInnen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (723 der Beilagen in der Fassung des Ausschußberichts)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

In § 57a werden nach dem Ausdruck "Lehrlinge" die Worte "und sonstige in einem anerkannten" – ich betone das Wort "anerkannten" – "Lehrverhältnis stehende Personen" eingefügt.

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Auch Anlernlinge haben offensichtlich eine Form des Lehrverhältnisses außerhalb der Gewerbeordnung. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum.)

20.23


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