Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 77. Sitzung / Seite 227

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag Hums, Feurstein liegt vor, ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Nächster Redner ist Abgeordneter Dr. Kier. – Bitte.

21.45

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich werde mich ganz kurz fassen, möchte aber doch etwas in Erinnerung bringen. Es ist noch nicht sehr lange her, da haben wir ein Post-Betriebsverfassungsgesetz beschlossen. In den Beratungen im Ausschuß haben wir, als diese Materie zur Verhandlung stand, stark kritisiert, daß für den Bereich der Post ein Sonderbetriebsverfassungsrecht geschaffen wird und daß man den vom Systemansatz her richtigeren Weg nicht gewählt hat, nämlich das Arbeitsverfassungsgesetz zu verwenden und um Artikel, sofern dies notwendig ist, anzureichern, die sich mit den Spezifika der Postbediensteten in den neuen ausgegliederten Formen beschäftigen.

Dieses Post-Betriebsverfassungsgesetz stammte übrigens nicht aus der Feder des Kollegen Hums, des damaligen Sozialministers, sondern aus dem Hause des für den Verkehr zuständigen Bundesministers. Das war noch ein Ansatz, in Anbetracht dessen wir verstanden haben, daß die Einheitlichkeit der arbeitnehmerrechtlichen Regelungen vielleicht vorübergehend aus den Augen verloren wurde. Jetzt hat uns Kollege Hums erklärt, warum für die Bahn ein besonderes Betriebsverfassungsgesetz notwendig ist. Es sind ein paar Plausibilitäten dabei, allerdings steht dahinter sozusagen ein Paravent, womit ich sagen will, daß sich herausstellt, daß sich im Bereich der Eisenbahn ein Arbeitnehmerrecht entwickelt hat, das in gewisser Weise nicht zum sonstigen Arbeitnehmerrecht paßt, und zwar in einer zum Teil sehr vorteilhaften Weise für die Betroffenen, weil es dort nämlich keine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten gibt. Somit entspricht sozusagen der Standard der Eisenbahn dem, was wir seit Jahren fordern, nämlich daß es keine diesbezügliche Unterscheidung geben sollte.

Allerdings stellt sich dann heraus, daß es sich um eine Nische handelt. Und daher habe ich ein unangenehmes Gefühl. Man hätte natürlich das, was an Sonderaspekten notwendig ist, wie zum Beispiel die Dreigliedrigkeit der Arbeitnehmervertretung, in das Arbeitsverfassungsgesetz einbauen können. Wobei ich hinzufügen möchte, daß ich mir nicht so sicher bin, ob damit wirklich deutlich verbesserte demokratische Strukturen geschaffen werden. Nach dem dreigliedrigen System verfährt man teilweise im Gewerkschaftsbund oder in den Wirtschaftskammern, wo es ganz besonders ausgeprägt ist: Demokratische Strukturen bedeuten in diesem Fall, daß von einer Ebene auf die nächste gewählt wird, wobei die Basiswahlen allmählich verlorengehen. – Es hätte sich dann allerdings herausgestellt, daß es im übrigen Arbeitsverfassungsgesetz Dinge gibt, von denen die sonstigen Arbeitnehmer nur träumen können. Und das ist, glaube ich, der eigentliche Grund dafür, warum wir nunmehr ein besonderes Betriebsverfassungsgesetz für die Bahn vorfinden.

Unsere Fraktion wird daher diesem Gesetzesantrag nicht zustimmen. Allerdings werden wir diese Gelegenheit nützen, jetzt die Harmonisierung der Arbeitsverfassungsrechte stark voranzutreiben. Und ich sage hier, ohne mich ins Detail zu verlieren: Es wird dabei vielleicht die eine oder andere konstruktive Überraschung geben! – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

21.48

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Kukacka. – Er hat das Wort.

21.48

Abgeordneter Mag. Helmut Kukacka (ÖVP): Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieses Bahn-Betriebsverfassungsgesetz ist notwendig, um auch im Bereich der Organisation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung den neuen Bahnstrukturen, die mit dem ÖBB-Gesetz geschaffen wurden, entsprechend Rechnung zu tragen und die notwendige gesetzliche Basis dafür zu schaffen.

Wir stimmen diesem Gesetz zu, weil es in allen wesentlichen Punkten dem bewährten österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz entspricht und es Ausnahmen nur dort gibt, wo dies die


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