Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 85. Sitzung / Seite 100

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auszuschöpfen. Eine dieser Möglichkeiten ist auch die Einbringung einer aktive Klage gegen die Kommission auf Nichtigkeit ihrer Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof.

An dieser Stelle sei angemerkt, daß die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsdienstes gemeinsam mit dem Völkerrechtsbüro des Außenministeriums bereits sehr intensiv die rechtlichen Voraussetzungen einer Klage an den Europäischen Gerichtshof prüfen und diese vorbereiten. – Zu Ihrer Information, was eine derartige Klage kosten könnte: Ich denke, das Porto für das Schreiben an den Europäischen Gerichtshof wird sich die Republik Österreich leisten können! (Beifall bei der SPÖ.)

Österreich hat die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten, verlängert um zehn Tage Postfrist, beim Europäischen Gerichtshof einzubringen. Als Klagsgründe kommen dabei grundsätzlich die Verletzung des Vertrages – absolut unzumutbare Risken hinsichtlich Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, aber auch Schutz der Umwelt – beziehungsweise ein Ermessensmißbrauch der Europäischen Kommission bei dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren in Betracht, zum Beispiel auch die Würdigung diverser Sachverständigengutachten.

In diesem Fall ist davon auszugehen, daß die Europäische Kommission in ihrer Gegenschrift gegenüber dem Europäischen Gerichtshof die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung darstellen wird. Das ist der aktive Weg, kurz beschrieben.

Spätestens im Falle einer Abweisung dieser Nichtigkeitsklage durch den Europäischen Gerichtshof in den folgenden Monaten, sollte eine solche kommen, hat Österreich gleichfalls mit einem Vertragsverletzungsverfahren zu rechnen.

Gemäß Artikel 163 EG-Vertrag bedarf ein Beschluß der Europäischen Kommission zur Einleitung eines solchen Verfahrens der Mehrheit ihrer Mitglieder. Es scheint unwahrscheinlich zu sein, daß die Europäische Kommission bereits gleichzeitig mit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird.

Bringt Österreich keine Klage ein und hält das Importverbot von diesem gentechnisch veränderten Mais weiter aufrecht, das heißt, übergeht die Entscheidung der Europäischen Kommission, wird vermutlich gleichfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 beziehungsweise Artikel 170 EG-Vertrag gegen Österreich geführt werden. (Abg. Mag. Schweitzer: Das kommt den Steuerzahler billiger, oder?)  – Ich weiß nicht, ob die Portogebühr so gravierend ist, ansonsten übernehme ich sie gerne aus meiner eigenen Tasche. (Beifall bei der SPÖ.)

Zur Frage 5: Welche Gründe können gegen eine negative Entscheidung angeführt werden?

Als Gründe gegen eine negative Entscheidung können inhaltliche, aber auch formale Gründe angeführt werden. Inhaltlich wird jedenfalls vorzubringen sein, daß die Kommission bei ihrer Entscheidung die vorhandenen wissenschaftlichen Bedenken Österreichs im Hinblick auf die vorhandene Antibiotikaresistenz auf die nachteiligen Auswirkungen einer breiten Verwendung des BT-Toxins nicht ausreichend gewürdigt hat. Weiters wird zu beanstanden sein, daß zu den anstehenden Fragen weitere wissenschaftliche Gutachten einzuholen gewesen wären und auch der mögliche rechtliche Spielraum der Richtlinie 90/220/EWG für die Vorschreibung von einschränkenden Bedingungen und Auflagen beim Inverkehrbringen dieses Produktes nicht ausgenützt wurden.

Ich möchte auch hier in Erinnerung rufen: Diese und ähnliche gentechnisch veränderte Maissorten sind in den USA zugelassen, allerdings nicht so, wie sie die Kommission jetzt zugelassen hat, sondern in den USA ist es üblich – und wir kennen die Position der USA zur Gentechnik –, daß sehr wohl bei Zulassung Monitoring-Programme vorgeschrieben sind, die aber in Österreich beziehungsweise in Europa von der Europäischen Kommission gänzlich ignoriert wurden.

Frage 6: Beabsichtigen Sie, ein Importverbot für Gentech-Raps zu verhängen?


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