Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 88. Sitzung / Seite 155

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Meine Damen und Herren! Ich ersuche Sie, diesem Entschließungsantrag zuzustimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

21.02

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist weiters Herr Abgeordneter Kurzbauer. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

21.02

Abgeordneter Johann Kurzbauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Wir behandeln jetzt den Antrag der Freiheitlichen bezüglich der Neukodifikation des Genossenschaftsrechtes, also einer Gesamtänderung des Genossenschaftsrechtes. Die Österreichische Volkspartei wird diesen Antrag selbstverständlich ablehnen. (Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.)

Sie wird ihn zum einen deswegen ablehnen, weil man ein gut funktionierendes System nicht zu ändern braucht. Es besteht daher derzeit kein Handlungsbedarf. (Abg. Dr. Graf: Da ist der Minister aber anderer Meinung! – Weitere Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.) Zum zweiten hat der Bundesminister für Justiz bereits darauf hingewiesen, daß eine Arbeitsgruppe eingesetzt und eine Enquete in Salzburg durchgeführt wurde (Abg. Haigermoser: Sensation!) sowie auf der Grundlage dieser Arbeitsgruppe eine Modifikation des Gesetzes vorbereitet wird. Herr Bundesminister! Ich richte an Sie die Bitte, daß bei dieser Neumodifikation Funktionsfähigkeit und Flexibilität dieses Gesetzes erhalten bleiben und die Förderung der Mitglieder im Vordergrund steht. (Beifall bei der ÖVP.)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gerade diese Vorzüge finden sich in dem Genossenschaftsgesetz, welches zugegebenermaßen im Jahre 1873 erlassen sowie 1934, 1936 und 1974 novelliert wurde, und das gilt sicherlich auch für ein paar begleitende Gesetze, wie zum Beispiel das Revisionsgesetz aus dem Jahre 1903 oder die Genossenschaftskonkursverordnung aus dem Jahr 1982. Es ist insgesamt ein flexibles Gesetz.

Herr Abgeordneter Schreiner! Wenn Sie in dem Entschließungsantrag darauf hinweisen, daß im Bankbereich mangelnde Praktikabilität bei Exportgeschäften besteht oder die Abwicklung des Wertpapierhandels mangelhaft geregelt ist, dann kann man diesen Vorwurf nicht einfach so stehenlassen. Das Genossenschaftsgesetz regelt im wesentlichen die Grundzüge, so wie das Haus ein Dach hat, aber im Innenverhältnis erfolgt die Regelung durch die Satzung. Die Satzung wird durch das oberste Organ der Genossenschaft, die Generalversammlung, beschlossen, und die Satzung regelt auch die Befugnisse der Organe: des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Generalversammlung. In der Praxis hat es – das weiß ich, weil ich im genossenschaftlichen Bereich einige Jahre in einer Bank tätig war – gerade in den Bereichen Wertpapierhandel oder Exportgeschäfte keine Probleme gegeben. Der Raiffeisengeldsektor zum Beispiel ist so aufgebaut, daß Sie vor Ort auf der Primärebene alle Geschäfte durchführen können. Selbstverständlich werden diese Geschäfte aufgrund des dreistufigen Aufbaues seitens der Landesbank weitergeleitet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Abgeordneter Reichhold! Ich habe fast den Eindruck, daß Sie so heftig gegen unser heutiges Genossenschaftssystem auftreten, weil Sie oder Ihre Fraktion, die Freiheitlichen, anscheinend zuwenig Einfluß darauf haben. (Abg. Haigermoser: Da ist das Parteibuch ...! – Weitere Zwischenrufe.)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte abschließend den vielen Funktionären und Mitarbeitern der Revision sehr herzlich danken. Aufgrund ihrer Tätigkeit im partnerschaftlichen Verbund sind unsere Genossenschaften ein wichtiger Partner in unserer Wirtschaft. (Beifall bei der ÖVP.)

21.06

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu diesem Punkt ist niemand mehr zu Wort gemeldet. Damit ist die Debatte geschlossen.

Ein Schlußwort des Berichterstatters wird nicht gewünscht.


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