Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 88. Sitzung / Seite 156

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Wir treten in das Abstimmungsverfahren ein. Ich bitte daher, den jeweiligen Platz einnehmen zu wollen.

Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Antrag des Justizausschusses, seinen Bericht 873 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Im Falle der Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Dies geschieht durch die Mehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.

12. Punkt

Erste Lesung des Antrages 478/A der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und das Karenzgeldgesetz (KGG) geändert werden

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Wir gelangen nun zum 12. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Öllinger. Ihrem Klub stehen 6 Minuten Redezeit zur Verfügung. – Bitte, Herr Abgeordneter.

21.08

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Das ist relativ kurz. Weil ich wenig Zeit zur Verfügung habe, über die Anträge zu sprechen, beschränke ich mich in meinem Beitrag auf einen der mir wichtigsten Anträge, möchte damit aber keine Hierarchie in die Anträge bringen. Dieser Antrag betrifft die Betreuungspflichten von Arbeitslosen, vor allem von Frauen mit Betreuungspflichten.

Dabei geht es im wesentlichen darum, daß wir die schlimmen Maßnahmen, die durch die Sparpakete, aber auch schon vorher durch die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt wurden beziehungsweise im Gesetz selbst angelegt sind, repariert wissen wollen. Wir wissen, daß es dazu einen Entwurf eines Durchführungserlasses der Sozialministerin gibt; zumindest ist einer angekündigt worden. Aber dieser Durchführungserlaß hat noch nicht das Tageslicht erblickt, und er kann es meiner Ansicht nach auch nicht erblicken, weil er contra legem wäre.

Das Gesetz muß unserer Ansicht nach repariert werden, weil es sehr klare Vorgaben macht und tatsächlich nur gegen die Frauen agiert. Deshalb ersuche ich Sie, diese zwei Bestimmungen, für die wir Änderungen vorschlagen – dem § 9 den Abs. 3a und dem § 10 den Abs. 1a hinzuzufügen –, in den weiteren Beratungen zu bedenken, weil die öffentliche Debatte in den letzten Monaten gezeigt hat, daß in diesem Fall wirklich etwas auf Kosten der Frauen exekutiert wird, wobei das AMS der Meinung ist, es gehöre nicht zu seinem Auftrag, Sozial- oder Frauenpolitik zu machen, daß es aber nur die Frauen dafür bestraft, daß sie den gesetzlichen Auftrag ernst nehmen, nämlich ihre Betreuungspflichten gegenüber den Kindern wahrzunehmen. Es darf nicht so sein, daß Frauen tatsächlich dafür bestraft werden.

Es nützt uns nichts – ich wiederhole: es nützt uns meiner Ansicht nach nichts –, wenn sich das Sozialministerium oder die Sozialministerin erbötig macht und mit einem Durchführungserlaß versucht, das Gesetz zu reparieren, wenn es bereits entsprechende Verwaltungsgerichtshof-Urteile gibt beziehungsweise der § 9 Abs. 3 klar sagt, daß diese Frauen oder diese Personen davon eigentlich auszunehmen sind, weil es dabei um die Betreuung außerhalb des Wohnortes geht, die im § 9 Abs. 3 geregelt ist.

Das zweite hängt nicht unmittelbar mit den Sparpaketen zusammen, betrifft aber eines der großen Probleme, die im Zusammenhang mit der Karenz aufgetreten sind. Nach derzeitiger Rechtslage ruht das Karenzgeld bei einem über zwei Monate dauernden Auslandsaufenthalt. Es ist aber nicht einzusehen, daß eine Person, die Anspruch auf Karenzgeld erworben hat, ihre neun, zwölf oder 18 Monate – je nachdem, wie lange die Karenz beansprucht wird – nicht auch im Ausland beansprucht. Warum nicht, wenn die Betreuungspflichten wahrgenommen werden?! Ich gehe davon aus, daß sich sehr leicht feststellen läßt, ob die Person, die Karenzgeld bezieht, mit dem Kind ins Ausland geht und dort die Karenz beanspruchen will oder ob sie das Kind sozusagen zu Hause "abstellt" und sich allein ins Ausland absetzt.


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