Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 95. Sitzung / Seite 76

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Meine Damen und Herren! Es ist das Selbstbestimmungsrecht aller behinderten Menschen, daß sie zu Hause leben dürfen. Und Sie, meine Damen und Herren, sind verantwortlich, die fundamentalen Rahmenbedingungen dafür sicherzustellen (Beifall bei den Grünen.)

Ich möchte einige Entschließungsanträge einbringen und einen Abänderungsantrag. Diesen Abänderungsantrag muß ich, weil er sehr umfassend ist, verlesen, und das möchte ich jetzt tun.

Ich habe heute schon darüber gesprochen, daß die Weiterversicherung von nahen Angehörigen oder pflegenden Angehörigen ab der Stufe 5 einfach unrealistisch ist. Es muß mindestens auch die Stufe 4 mit einbezogen sein, weil in der Stufe 4 immerhin Betreuung im Umfang von 180 Stunden zu leisten ist. Ich glaube, auch in dieser Stufe ist es sehr wohl berechtigt, eine Weiter- oder Selbstversicherung mit Übernahme der Kosten durch den Bund sicherzustellen.

Zu den pflegenden Angehörigen. Es steht in den Erläuterungen, wer pflegende Angehörige sind. Da werden einmal alle im Rahmen der Verwandtschaft, also Mutter, Vater, Stiefkind, Stieftochter, Geschwister und so weiter aufgezählt. Und dann kommt ein Bereich, da heißt es: nahe Angehörige. Daraus lese ich Ihnen jetzt vor:

"... sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist."

So, und jetzt meine Frage dazu: Herr Minister! Wenn ich mich heute entschließe, mit meiner langjährigen Freundin in einer Wohngemeinschaft zusammenzuleben und diese meine Assistenz übernehmen würde, dann darf sie das nicht – sie ist nämlich gleichgeschlechtlich. Heißt das konkret, daß ich zwar mit meiner Freundin zusammenziehen kann, mir aber nur der Mann meiner Freundin assistieren darf und nur er als im Sinne des Gesetzes verwandt anerkannt werden würde, meine Freundin aber nicht?

Herr Minister! Sie wissen ganz genau, daß speziell im Rahmen der Assistenz, wo es wirklich bis an den Intimstbereich jedes einzelnen geht, behinderte Menschen verdammt noch einmal das Recht haben müssen, sich ihre Pflegepersonen selbst auszusuchen – unabhängig davon, ob sie gleich- oder andersgeschlechtlich sind! (Beifall bei den Grünen sowie der Abg. Dr. Brinek. ) Dieses Recht kann niemand verweigern – auch nicht per Gesetz. Deshalb fordere ich Sie auf, Herr Minister, den Begriff "nahe Angehörige" nicht nur in den Erläuterungen festzuschreiben, sondern in das Gesetz aufzunehmen.

Ich möchte jetzt meinen Abänderungsantrag verlesen, der wie folgt lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Haidlmayr, Öllinger, Freunde und Freundinnen betreffend das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (886 der Beilagen) wird geändert wie folgt:

1. Änderung im Artikel 5 (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977)

Im § 15 wird die neue lit. c wie folgt geändert:

"c) einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiter versichert war und"

2. Änderung im Artikel 7 (54. Novelle zum ASVG):


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