Spielraum drin, das wurde uns auch im Sozialausschuß erklärt, das kann man so und so interpretieren.
Ich könnte damit noch leben, gäbe es nicht noch ein Problem mit der "vorübergehenden Beschäftigung" – auf das hat uns niemand im Ausschuß aufmerksam gemacht, es hat am Schluß geheißen, das ist ohnehin selbstverständlich, das hatten wir doch schon, das ist jetzt schon die Grundlage –, nämlich daß – und das finde ich wirklich empörend – das Arbeitsmarktservice, wenn es einem Arbeitslosen eine vorübergehende Beschäftigung anbietet und dieser, nachdem er zu rechnen begonnen hat und daraufgekommen ist, daß er durch den Zuverdienst möglicherweise nur 2 000 S mehr bekommt, als das Arbeitslosengeld ausmacht, sagt, nein danke, das ist es nicht für mich, das Arbeitslosengeld sperren kann. (Abg. Dr. Feurstein: Ich stehe dazu!)
Kollege Feurstein! Sie waren im Ausschuß, da hat es die eindeutige Erklärung gegeben, daß das Arbeitslosengeld gesperrt werden kann. Die Frau Ministerin hat dann etwas beschwichtigt und gesagt, das werden wir schon nicht so extensiv handhaben. Aber selbstverständlich sind die Zumutbarkeitsbestimmungen klar definiert. Es ist festgelegt, daß auch diese Arbeit einem Arbeitslosen zumutbar ist und daß, wenn er sie ablehnt, eine Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt werden kann.
Da – so meinen wir – wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, eine Klarstellung zu treffen. Deshalb bringe ich auch folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde betreffend den Antrag 645/A der Abgeordneten Reitsamer, Dr. Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, in der Fassung des Ausschußberichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1003 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Dem § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 wird ein Abs. 3 angefügt, der wie folgt lautet:
§ 10 Abs. 3
"Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 1 tritt nicht ein bei Zuweisung einer nur vorübergehenden Beschäftigung"
2. Die bisherige Z. 1 des Ausschußberichtes erhält die neue Bezeichnung 1a.
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Das ist eigentlich nur eine Klarstellung, damit das, was Sie, Kollege Feurstein, jetzt zur Empörung veranlaßt hat und – ich nehme es einmal an – die Frau Bundesministerin zu Kopfschütteln, tatsächlich nicht eintreten kann. Wenn Sie diese Klarstellung nicht geben wollen, weil Sie doch irgendwelche Absichten haben – der Herr Bundeskanzler hat gestern zum Beispiel erklärt, für ihn ist das ausgeschlossen –, oder nicht geben können, weil Sie tatsächlich irgendwann vorhaben, Arbeitslosen, die einen Job für ein paar Tage ablehnen, das Arbeitslosengeld zu streichen, wenn Sie also diesem Abänderungsantrag nicht zustimmen wollen und können, dann muß ich sagen, daß wir der Änderung dieses Gesetzes insgesamt nicht zustimmen werden. Denn dann ist es das, was offensichtlich im Hintergrund als eine Möglichkeit von Ihnen mitgedacht wird, nämlich der Versuch, Arbeitslose in Beschäftigungsverhältnisse zu zwingen – trotz Arbeitslosigkeit, trotz unzureichendem Einkommen –, die ihnen nicht die Existenz sichern, die ihnen keinen Einstieg in den Arbeitsmarkt garantieren, die gar nichts darstellen, außer daß sie