Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 87

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Ich darf nun zu den Ausführungen des Herrn Abgeordneten Öllinger, der ein Thema aufgegriffen hat, das auch im Ausschuß behandelt wurde, und zwar die Frage der Sperre der Arbeitslosenunterstützung, falls keine vorübergehende Beschäftigung angenommen werden sollte, folgendes sagen – wir konnten das ja in der Ausschußsitzung sehr ausführlich beraten –: Bei der Vermittlung und Annahme eines Angebotes hängt es davon ab, welche Beschäftigung der Arbeitssuchende im Vorfeld hatte. Handelt es sich um einen Arbeitnehmer oder um eine Arbeitnehmerin, der beziehungsweise die ein Ganztagsbeschäftigungsverhältnis in einem bestimmten Bereich hatte und dieses natürlich wieder anstrebt, gibt es selbstverständlich keine Sperre, wenn nur eine tageweise Beschäftigung angeboten werden sollte. Sollte aber jemand arbeitslos sein, weil er auch in der Vergangenheit immer wieder nur tageweise oder vorübergehenden Beschäftigungen nachgegangen ist, so ist es, meine ich, zumutbar, daß diesem oder dieser Arbeitssuchenden eine vorübergehende Beschäftigung angeboten wird. Und wenn diese nicht angenommen wird, treten eben die gesetzlichen Regelungen in Kraft. Ich bin der Ansicht, daß wir auch in der Verwaltung die richtige Balance finden werden, und es liegt nicht zuletzt im inneren Verhältnis mit dem Arbeitsmarktservice, jene Vorgangsweise zu finden, die sozialpolitisch wünschenswert und verträglich ist.

Sehr geschätzte Damen und Herren! Ich möchte mich abschließend sehr herzlich dafür bedanken, daß noch sehr wichtige Vorhaben, auch im Bereich des Sozialen, beschlossen werden können. Es wurde zuerst das Bundesgesetz über die Nachtarbeit von Frauen beschlossen, und wir stehen jetzt vor einer Beschlußfassung zum Arbeitslosenversicherungsrecht und anderen Gesetzen. Ich meine, aus der Sicht meines Ressorts sagen zu können, daß wir in diesem Jahr im Bereich des Sozialen, der Arbeit und auch der Gesundheit dank Ihrer Unterstützung sehr viel bewegen konnten. Ich wünsche uns weiterhin gute Zusammenarbeit, auch im nächsten Jahr. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

14.47

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Vielen Dank, Frau Bundesministerin.

Zu Wort gemeldet ist nun Frau Abgeordnete Dr. Sonja Moser. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte.

14.47

Abgeordnete Dr. Sonja Moser (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Kollege Guggenberger ist zufrieden, und ich bin es auch! Da lebensbegleitendes Lernen angesagt ist, darf es auch ruhig so sein, daß man über Nacht – und nicht nur über Nacht – klüger wird. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde festgelegt, daß bei einem Einkommen von 3 600 S aufgrund tageweiser oder vorübergehender Beschäftigung nicht nur an den versicherungspflichtigen Beschäftigungstagen, sondern im ganzen Kalendermonat kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld besteht. Das führte in weiten Bereichen zu Problemfällen, besonders wegen des drohenden Wegfalls der Versicherungsleistung. – Nach zähen Verhandlungen und größten Anstrengungen konnten Frau Bundesministerin Hostasch und unser Sozialsprecher Dr. Gottfried Feurstein wirklich gute Ergebnisse erzielen. Zuverdienst ist auch während der Karenzzeit möglich; analog auch während des Bezuges der Arbeitslosenunterstützung, der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe.

Leider haben Kompromisse immer die Eigenschaft, etwas komplexer zu sein. Meine Damen und Herren! Ich kann es mir jetzt nicht verkneifen, Ihnen diese Durchrechnung wirklich vorzuführen. Nehmen Sie folgendes an: Sie sind in Karenz und können durch Urlaubsvertretung 10 000 S verdienen. Ziehen Sie davon die Geringfügigkeitsgrenze von 3 830 S ab, denn am 1. Jänner 1998 tritt dieses Gesetz in Kraft, dividieren Sie dieses erste Ergebnis durch zwei; die Hälfte ist nämlich frei. Nehmen Sie dieses zweite Ergebnis, dividieren Sie es durch die Kalendertage, und zwar durch die tatsächlichen Kalendertage – das heißt durch 28, wenn es der Februar ist, durch 31, wenn es der März ist –, nehmen Sie dann das dritte Ergebnis und ziehen Sie es vom Tageskarenzsatz von 185 S ab. Nehmen Sie das vierte Ergebnis und multiplizieren Sie es mit den Arbeitstagen – bis zu 16 Tage sind möglich, per Monat zu arbeiten –, dann bekommen Sie den Betrag des übriggebliebenen Karenzgeldes.


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