Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 210

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"(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnissen in Kenntnis dieses Zweckes mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmers (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat."

2. Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 69 Abs. 1 UrhG in der Fassung des Ausschußberichtes gilt für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1997 begonnen worden ist. Für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, die nach 1. Jänner 1996 veröffentlicht worden sind und mit deren Aufnahme vor dem 31. Dezember 1995 begonnen worden ist, gilt 69 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Gesetzes (Abg. Dr. Nowotny: Die Kosten werden gewaltig steigen! Das ist absurd!) mit der Maßgabe, daß den in § 66 Abs. 1 UrhG genannten Personen der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1998 beträgt der Anteil 9,9 Prozent, für das Jahr 1999 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3 Prozent und beträgt ab dem Jahr 2005 33 Prozent.

*****

Ich habe nur Sorge, Herr Kollege Cap, mit welcher Stirn Sie der Frau Michaela Rosen beispielsweise oder anderen Exponenten der Filmwirtschaft und der Filmschaffenden gegenübertreten werden. (Abg. Dr. Nowotny: Wer trägt die Kosten? – Die Zuschauer tragen die Kosten!) Sie werden erhöhten Erklärungsbedarf haben, wenn Sie eine Verbesserung der Lage der Kunstschaffenden und Filmschaffenden ablehnen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

22.58

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. Die restliche Redezeit der grünen Fraktion beträgt 3 Minuten. – Bitte.

22.58

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir von den Grünen werden dieser Novelle zum Urheberrechtsgesetz selbstverständlich zustimmen, weil es sich dabei um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt. Selbstverständlich haben auch wir nichts dagegen einzuwenden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Aber das, was Herr Dr. Krüger, dem Sie nicht allzu viel Aufmerksamkeit geschenkt haben, hier moniert hat, hat einen sehr ernsten Hintergrund. Im Jahre 1994 – falls sich der eine oder die andere daran erinnert – hat es eine Urheberrechtsgesetz-Novelle gegeben. Im Jahre 1996 hat es wieder eine gegeben, und im Jahre 1997 gibt es abermals eine. Das Anliegen, das die österreichischen Filmschauspieler und Filmschauspielerinnen haben, ist nicht neu. Es wurde uns die beiden vorherigen Male bereits zugetragen, und wir wurden gebeten, eine Präzisierung dieses Gesetzes vorzunehmen.

Diesmal, so schien es, würde sich der Verband der österreichischen Filmschauspieler und Filmschauspielerinnen durchsetzen, weil alle Justizsprecher auf ihrer Seite waren (Abg. Dr. Nowotny: Das ist doch eine absurde Idee!) , und zwar sowohl Frau Dr. Fekter als auch Herr Dr. Fuhrmann. – Aber siehe da, es kamen Briefe von der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (Abg. Dr. Nowotny: Lobbies!) , vom Verband österreichischer Film- und Videoproduzenten – das riecht alles nach Geld – und vom ORF (Abg. Dr. Nowotny: Gott sei Dank! Zu Recht! Sie sind doch nur für Ihre Lobby!) , und man ist sofort wieder von den gegebenen Zu


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