Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 106. Sitzung / Seite 213

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ist. In diesem Sinne bitte ich um Annahme des Abänderungsantrages Kaufmann und Stummvoll, der im Saal noch verteilt werden wird. – Danke sehr. (Beifall bei der SPÖ.)

22.41

Präsident Dr. Heinz Fischer: Dieser Antrag ist ausreichend unterstützt. Er ist in seinen Grundzügen erläutert worden, wird im Saal verteilt werden, steht mit in Verhandlung und wird dann einer Abstimmung unterzogen werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Kaufmann, Dkfm. Dr. Stummvoll und Genossen zur Regierungsvorlage (917 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz (InvFG) geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes (995 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz geändert wird, in der im Finanzausschuß vom 2. Dezember 1997 beschlossenen Fassung (995 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP), wird wie folgt geändert:

1. Z 5 § 6 Abs. 1 lautet neu:

"(1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden."

2. Z 38 lautet neu:

Dem § 49 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

"(6) Die §§ 1, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 6 und 7, 6 Abs. 1 und 7, 10 Abs. 2, 12 Abs. 8, 13, 14 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4, 19, 20 Abs. 2 und 6, 20a, 21 Z 4 lit. a sublit. cc, 21 Z 6, 22, 23 Abs. 1, 23a bis 23f, 23g Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Z 2 und 3, 26 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4, 33 und 34, 36 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 2 und 3, 43, 45 Abs. 2 sowie Anlage A Schema A Abschnitt II Punkt 17 bis 19 und Anlage B Schema B Punkt 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1998, treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(7) § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(8) § 23g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

*****

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Stummvoll. – Bitte.

22.41

Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich stimme mit dem Abgeordneten Firlinger in einem Punkt überein. (Abg. Mag. Firlinger: Aber nur in einem!) Es würde der Bedeutung dieser Materie eher Rechnung tragen, wenn wir nicht erst nach 13 Stunden ermüdender Debatte hier im


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