Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 114. Sitzung / Seite 5

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Damit können wir in die Tagesordnung eingehen. Sie umfaßt nur einen einzigen Punkt, nämlich den soeben mit Zweidrittelmehrheit durch Abstandnahme von der Aufliegefrist verhandelbar gemachten Bericht des Sozialausschusses.

Redezeitbeschränkung

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir haben über die Redezeiten dahin gehend Konsens erzielt, daß jeder Fraktion – ähnlich wie bei einer Dringlichen Anfrage – eine Redezeit von maximal 25 Minuten zur Verfügung steht.

Gibt es gegen diesen Vorschlag Einwendungen? – Das ist nicht der Fall. Dann werden wir so vorgehen.

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 721/A der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (1109 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ich rufe den Ausschußbericht 1109 der Beilagen auf.

Wird eine mündliche Berichterstattung gewünscht? – Dies ist nicht der Fall. Der schriftliche Ausschußbericht liegt ja vor.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Abgeordnete Edith Haller. – Bitte, Frau Abgeordnete.

21.34

Abgeordnete Edith Haller (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Das Arbeitslosenversicherungsgesetz soll heute und hier geändert werden, und zwar im Bereich der Notstandshilfe. Daß bei der derzeit stark zunehmenden Arbeitslosigkeit gerade dieser Bereich eine äußerst sensible Materie darstellt, ist wohl klar, und das hat auch das Interesse der Medien an der vorhergehenden Sitzung des Sozialausschusses sowie die Berichterstattung in den Printmedien dokumentiert.

Dieser Bereich ist aber auch ein Sittenbild, in dem sich zeigt, wie die österreichische Koalitionsregierung, und zwar wider besseres Wissen, Entscheidungen fällt oder aber Entscheidungen, wie eben in diesem Fall, vor sich her schiebt.

Nach § 33 und § 34 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hatten Ausländer, obwohl sie gleich wie Inländer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten müssen, normalerweise keinen beziehungsweise maximal einen auf ein Jahr begrenzten Anspruch auf Notstandshilfe.

Bereits Ende des Jahres 1996 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, daß diese Regelung nicht Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht. Das war am 16. September 1996 im Verfahren des türkischen Beschwerdeführers – ich spreche den Namen vielleicht nicht ganz richtig aus – Gaygusuz . Bereits damals stand der Leitsatz fest, unter dem dieses Urteil zustande gekommen war: Das Recht auf Notstandshilfe ist ein vermögenswertes Recht, und es ist an die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung geknüpft. – Das hat letztlich dazu geführt, daß dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe nachgezahlt werden mußte.

Daraufhin wurde von der Regierung und mit den Stimmen der beiden Koalitionsparteien Anfang 1997 eine neue Lösung des Problems beschlossen, und zwar eine Regelung, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit gilt, aber eine Abgrenzung insofern vorsieht, als die Gewährung der Notstandshilfe von der Geburt in Österreich, vom Verbringen der halben Lebenszeit oder – bei Unterfünfundzwanzigjährigen – der halben Schulzeit in Österreich oder von einer achtjährigen Beitragsleistung abhängig ist.

Wir Freiheitlichen haben damals der Vorlage nicht zugestimmt, weil sie einerseits Inländer benachteiligt und andererseits vielen Ausländern unbeschränkten Zugang zur Notstandshilfe


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