Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 130. Sitzung / Seite 29

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Es ist aber auch ein Zeichen von Qualität, wenn man den Mund nicht zu voll nimmt, sondern sich sehr realistische Ziele setzt und dabei ein gewisses Ambitionsniveau wahrt.

Zur Diskussion an sich, die hier stattgefunden hat, insbesondere hinsichtlich der Novellierung des Artikel 23 B-VG, ist folgendes festzuhalten: Österreich verfolgt diesbezüglich ein dreifaches Ziel: Es erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag von Amsterdam, es handelt dabei sowohl im Interesse der europäischen, insbesondere aber der eigenen Sicherheit, und es läßt sich schließlich im Einzelfall alle Handlungsoptionen offen.

Besonders wichtig ist mir dabei letzteres. Die heute zu beschließende Novellierung bedeutet nämlich keineswegs, daß Österreich verpflichtet wäre, an allen zukünftigen Petersberg-Aufgaben teilzunehmen. Ganz im Gegenteil: Wir werden in jedem einzelnen Fall entscheiden können, ob wir ein gemeinsames europäisches Tätigwerden für sinnvoll halten, ob wir dem gemeinsamen europäischen Verhalten zustimmen, ob wir uns konstruktiv enthalten oder ob wir aber auch, dann, wenn wir davon überzeugt sind, ein Tätigwerden der EU durch unser Veto vollständig verhindern.

Die österreichische Neutralität behält dabei durchaus ihre Sinnhaftigkeit. Die Teilnahme an Petersberg-Aktionen bedeutet nämlich keine Teilnahme an einem Militärbündnis. Wir treten damit nicht der WEU und schon gar nicht der NATO bei. Wir werden damit nicht in die kollektiven Verteidigungsverpflichtungen der Militärbündnisse eingebunden und glauben auch, daß dies die österreichische Sicherheit nicht erfordert. Ganz im Gegenteil: Wie bereits ausgeführt, ist das Besondere und auch das Wesentliche an den Neuerungen des Amsterdamer Vertrages, daß mit ihnen die Europäische Union als politische Organisation mit ihrem breiten Aufgabenspektrum Fragen der Sicherheit nicht in einem eindimensionalen militärischen, sondern in einem umfassenden Sinn analysieren und lösen wird. Dies liegt sicherlich im österreichischen Interesse.

Was die zweite, konkretere Dimension der Petersberg-Aufgaben betrifft, nämlich die Frage der Entsendung von österreichischen Staatsbürgern zu solchen Aktionen, ist dazu folgendes festzuhalten: Die vorliegende Novellierung des Artikels 23f B-VG stellt sicher, daß das kürzlich eingeführte und bewährte Verfahren des KSE-BVG voll aufrecht bleibt. Sollte also tatsächlich – was aus heutiger Sicht eigentlich nicht zu erwarten ist – bereits im Rahmen eines EU-Grundsatzbeschlusses über eine Petersberg-Aufgabe vorgesehen sein, daß alle Mitgliedstaaten daran auch aktiv teilnehmen, so wird der österreichische Vertreter in der EU dieser nur unter dem Vorbehalt zustimmen können, daß das Verfahren des KSE-BVG in Österreich auch tatsächlich zu einem positiven Abschluß kommt. Damit wird bereits auf europäischer Ebene klargestellt, daß es für eine Entsendung österreichischer Einheiten noch eines zusätzlichen Schrittes bedarf. Den Vorrechten des Parlaments in diesem Bereich wird daher durch die vorliegende Novelle vollinhaltlich entsprochen.

Ich darf nunmehr, da in einigen Debattenbeiträgen auch auf den Inhalt des Amsterdamer Vertrages eingegangen wurde, ganz kurz aus Sicht der Bundesregierung die wichtigsten Inhalte des Vertrages von Amsterdam zusammenfassen.

Bereits zu Beginn der Regierungskonferenz war klar, daß mit dieser nicht die Endstufe der Integrationsentwicklung festgeschrieben werden kann. Der Vertrag von Amsterdam kann daher nur als eine – allerdings sehr wichtige – Etappe in diesem Prozeß verstanden werden.

Wenn wir das Ergebnis der Regierungskonferenz bewerten wollen, müssen wir zunächst mit den Ausgangsbedingungen Vergleiche anstellen: Die Bundesregierung hat in ihren vor Beginn der Konferenz beschlossenen Grundsatzpositionen ambitionierte und gleichermaßen realistische Ziele formuliert. Wenn wir jedoch unsere Grundsatzpositionen neben die Ergebnisse von Amsterdam legen, können wir feststellen, daß sie sich weitgehend miteinander decken. Wir haben – mit gewissen Abstrichen – viele österreichische Ziele in dieser Konferenz verwirklichen können.

Dies betrifft sowohl unsere aktiven Forderungen, wie insbesondere den neuen Beschäftigungstitel, die Bestimmungen zur Sozialpolitik, zur Gleichbehandlung, zum Umweltschutz oder die Re


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