Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 130. Sitzung / Seite 55

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jeden Fall auch Kosten in der Administration verursachen, die sich aber bereits sehr kurzfristig rechnen, zum Beispiel indem die Gesundheitsvorsorge verbessert wird, indem die Qualität und der Zustand der Umwelt verbessert werden und damit auch indirekt wieder der Tourismus und die Gesundheit der Bevölkerung gefördert werden.

All das ist zugegebenermaßen schwer kalkulierbar, aber ich glaube, man schneidet sich ins eigene Fleisch, gerade in einem Land wie Österreich, wenn wir sagen, wir nehmen halt eine einfache Kostendefinition, wir sagen halt, wie viele Beamte das erfordern wird, und glauben dann, wir hätten sinnvoll kostengerechnet. So werden sich Maßnahmen des Umweltschutzes, der Arbeitsmedizin niemals rechnen und lohnen, und daher sehen wir das als einen möglichen Rückschritt für die Umweltpolitik an.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den Umgang mit dem EU-Recht. Hier gilt diese Kostentragungsautomatik nicht. Wir glauben, daß damit eine Festlegung auf die Mindeststandardpolitik der EU impliziert ist, denn das betrifft nur zwingendes EU-Recht, nicht aber allfällige, darüber hinaus gehende, bessere Standards. Daher sehen wir auch aus diesem Titel mögliche Nachteile für den Umweltbereich.

Aus vielen Gründen bedauere ich es vor allem – und das ist unser Hauptkritikpunkt –, daß die dringend ausständige, große Bundesstaatsreform nicht zustande gekommen ist und daß diese Ebene der Kosten einerseits zu kurz greift und andererseits die Konsultationen wirklich hinunter auf die Ebene einer sehr kleinkarierten, buchhalterischen Krämerei versetzen wird. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

12.17

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Donabauer. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Abgeordneter.

12.17

Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Mit dieser Beschlußfassung wird zwar nicht die oft eingeforderte und von allen erwartete Bundesstaatsreform beschlossen – darüber wird weiterverhandelt –, wir treffen allerdings damit eine wichtige Entscheidung betreffend die Beziehung der Gebietskörperschaften zueinander und hinsichtlich der auf die Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften bezogenen Maßnahmen.

Wir können zur Kenntnis nehmen, daß wir durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union an vielen neuen positiven Entwicklungen teilnehmen. Darüber können und sollen wir uns freuen, das sollen wir auch hinaustragen und unseren Bürgerinnen und Bürgern sagen. Wir haben aber aufgrund der Maastricht-Kriterien auch die Verpflichtung, Haushaltsdisziplin zu üben. Sie alle wissen, daß es zwischen den Gebietskörperschaften sehr oft Diskussionen dahin gehend gibt, daß die übergeordneten Gebietskörperschaften durch Gesetzesbeschlüsse oder Verordnungen die untergeordneten zu sehr belasten würden. Dem soll durch diesen Konsultationsmechanismus entgegengetreten und somit eine erhöhte Haushaltsdisziplin für alle Gebietskörperschaften geschaffen werden. Dieser Konflikt soll nach Tunlichkeit ausgeräumt werden.

Die geltende Bundesverfassung enthält keine Vorkehrungen für den Fall, daß Rechtssetzungsmaßnahmen einer Gebietskörperschaft andere am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften einseitig mit Kosten belasten. Inhalt einer durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz bereits grundgelegten Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden waren die wechselseitige Information, etwas ganz Wichtiges, die Einrichtung von Konsultationsgremien, eine Kostentragungsregelung und eine Verpflichtung zum Abschluß eines ersten österreichischen Stabilitätspaktes.

Dem zu beschließenden Konsultationsmechanismus liegt die Absicht zugrunde, die Verantwortung der Gesetzgebung des Bundes und der Länder für die öffentlichen Aufgaben und Ausgaben mit der Verantwortung dieser Gesetzgebung für die Haushalte der Vertragspartner in Einklang zu bringen und Lastenverschiebungen unter den Gebietskörperschaften zu regeln oder einseitige zu vermeiden. Die Überlegung dabei war allerdings, die Autonomie der Gesetzgebung


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