Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 130. Sitzung / Seite 105

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Zu den Fragen 8, 9, 10 und 11:

Die Steuerreformkommission hat den Auftrag, ohne jede Vorgabe, aber auch ohne Tabus, Leitlinien für eine Steuerreform zu erarbeiten. Um dem Ergebnis dieser Beratungen nicht vorzugreifen, ist eine Antwort auf diese Fragen derzeit nicht möglich. Es können je Steuerart – nicht in Summe – weder Steuererhöhungen noch Steuersenkungen ausgeschlossen werden.

Zu den Fragen 12 bis 14:

Es ist richtig, daß anläßlich der Regierungskonferenz unter anderem auch die Frage zur Diskussion gestanden ist, das sogenannte Einstimmigkeitsprinzip zu lockern. Neben anderen Bereichen war dabei auch das Thema Steuern betroffen. Österreich hat diesen Vorschlag unterstützt, weil dadurch eine gemeinschaftliche Koordination in Steuerfragen beziehungsweise die Schaffung steuerlicher Mindeststandards auf Gemeinschaftsebene deutlich erleichtert würde.

Eine solche Koordination ist gerade im Hinblick auf die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion wichtiger denn je, um einen schädlichen Steuerwettbewerb zwischen den Teilnehmerstaaten zu vermeiden und eine ausgewogene Besteuerungsstruktur sicherzustellen. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich glaube, daß ein Binnenmarkt ein Minimum an steuerlicher Koordination zwischen den Mitgliedstaaten erfordert. (Zwischenruf des Abg. Böhacker. ) Herr Abgeordneter! Keine völlige Standardisierung ist gemeint, sondern ein Minimum an Koordination.

Das gegenwärtige Mehrwertsteuerübergangssystem zum Beispiel ist weit entfernt von einem idealen Zustand – das werden Sie doch wohl konzedieren –, weil es extrem verwaltungsaufwendig und auch anfällig ist. Eine Verbesserung scheiterte bisher am Einstimmigkeitsprinzip. Ich glaube, daß es notwendig ist, in einigen Bereichen die Harmonisierung auf europäischer Ebene voranzutreiben. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Zur Frage 15:

Ihre Behauptung, daß die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes zugunsten von bestimmten Banken erfolgte, um diesen einen Steuervorteil zu verschaffen, ist völlig unzutreffend. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Gesetzesänderung um eine Klarstellung einer Zweifelsfrage, die nur aus Vereinfachungsgründen – und zwar sowohl auf seiten der betroffenen Unternehmen als auch auf seiten der Finanzverwaltung – rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist.

Zu den Fragen 16 und 17:

Im Rahmen der Europäischen Union – wir haben das damals erläutert – besteht für Kreditkartengeschäfte eine Wahlmöglichkeit, ob sie umsatzsteuerpflichtig oder von der Steuer befreit sind. Beide Systeme haben Vor- und Nachteile. Österreich hat sich nach eingehenden Überlegungen für die im § 6 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1994 einfachere und praxisnähere Möglichkeit entschieden. Die Gesetzesänderung war aus Gründen der Eindeutigkeit und Klarheit von Steuergesetzen geboten. Ob und in welcher Höhe ein etwaiger Steuervorteil für Kreditkartenunternehmen vorliegt, läßt sich nicht abschätzen.

Zu den Fragen 18 bis 26 (Abg. Dr. Krüger: Einzeln beantworten!):

Zuerst ist festzuhalten, daß ich aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht diese Frage nicht beantworten kann und auch nicht darf. Allgemein ist zur Frage von Nachsichten festzuhalten, daß der Gesetzesbegriff "Unbilligkeit der Einhebung" als unbestimmter Gesetzesbegriff zu interpretieren ist. Dabei ist der Maßstab rechtlich denkender Menschen anzulegen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 8. Juli 1953. Das Interpretationsergebnis kann unter Berücksichtigung dieser höchstgerichtlichen Rechtsmeinung daher unterschiedlich sein.


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