Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 130. Sitzung / Seite 106

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Unbilligkeit kann sachlich oder persönlich bedingt sein; auch gemäß Verwaltungsgerichtshoferkenntnis. Sachlich bedingte Unbilligkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Norm zu einem außergewöhnlichen oder atypischen Vermögenseingriff führt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, kann sachliche Unbilligkeit angenommen werden, wenn die Einhebung auch aus der Sicht der gesetzlichen Bestimmung im Einzelfall ein unbeabsichtigtes Ergebnis bedeuten würde.

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen kann bei länger dauernden Rechtsmittelverfahren zu einer Belastung führen, die zum Streitwert in keiner vernünftigen Relation steht. Aus diesem Grund kann die Einhebung von Aussetzungszinsen als unbillig angenommen werden.

Die Unbilligkeit der Einhebung kann aber auch in den Besonderheiten eines Geschehnisablaufes begründet sein; auch dazu gibt es ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Zum Beispiel: Der zur Abgabenforderung führende Vorgang war zwischen Abgabenverwaltung und Abgabenpflichtigen strittig und wurde letztlich sogar an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung herangetragen.

Wie den Anfragenden bekannt sein dürfte, hat der Verfassungsgerichtshof die die Aussetzungszinsen regelnde Bestimmung des § 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Höhe des Zinssatzes als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wurde. Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus dem Jahre 1993 wurde eine der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragende Regelung mit Wirkung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 geschaffen.

Zu den Fragen 27 und 28:

Über Einzelfälle werden keine Statistiken geführt, weshalb ich diese Fragen leider nicht beantworten kann.

Zur Frage 29, die da lautet: Wurden die zu Unrecht einbezahlten Außenhandelsförderungsbeiträge bereits zur Gänze an die Unternehmen rückbezahlt?

Die Außenhandelsförderungsbeiträge, die aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht eingehoben wurden – betroffen waren Ein- und Ausfuhren von Waren im Jahre 1994, für die das EWR-Abkommen anwendbar war – wurden von Amts wegen von der Verwaltung rückerstattet. Bereits mit Ende 1996 konnte das Rückerstattungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen werden. Im Jahre 1997 beziehungsweise Anfang des Jahres 1998 waren nur mehr marginale Nachbearbeitungen beziehungsweise war nur mehr die Behandlung von Berufungen erforderlich.

Zur Frage 30, die da lautet: Wie hoch ist der Betrag, der den Unternehmen bisher rückerstattet worden ist?:

Für das im Rahmen der in der Dringlichen Anfrage angesprochene Verfahren, welches aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt ist, betrug die Rückerstattung rund 1 281 Millionen Schilling. (Abg. Haigermoser: 3 Milliarden Differenz waren es insgesamt!)

Zur Frage 31:

Nach der Bundesabgabenordnung, die im gegebenen Fall anzuwenden ist, ist weder eine Verzinsung von rechtswidrig nicht entrichteten Abgabenschulden noch eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen vorgesehen. Eine Änderung dieser Rechtslage ist auch derzeit nicht in Aussicht genommen.

Ich darf zusammenfassen: Mit meinen Ausführungen soll zum Ausdruck gebracht werden, daß wir auch in Steuerfragen keine Zickzackpolitik betreiben, sondern eine stabilitätsorientierte Wirtschaftspolitik machen, die auf eine weitere konsequente Förderung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes Österreich abzielt. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP. – Abg. Dr. Krüger: Alles zugedeckt! Gemeinschaftlich! "Gut" gemacht! Gratuliere!)

15.32


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