Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 130. Sitzung / Seite 127

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gangenen Jahren war es so, daß die BezieherInnen von Ausgleichszulagenrichtsätzen noch in den Genuß dieser Mietzinsbeihilfe gekommen sind. Jetzt beträgt die Ausgleichszulage etwas über 7 900 S brutto. Netto, also nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages, bleibt ein Betrag in Höhe von rund 7 600 S, wie Kollege Feurstein weiß. 7 600 S monatlich! Davon müssen Zigtausende Personen in Österreich leben.

Das Problem ist, daß der Staat sehr genau gewußt hat, daß es diese Problemgruppen gibt. Es gibt die Post- und Telefongebührenbefreiung und eine Reihe anderer Maßnahmen, unter anderem auch die Möglichkeit der Mietzinsbeihilfe für diese Gruppen, die sie in Anspruch nehmen konnten. Die Mietzinsbeihilfe beziehungsweise der Grenzsatz bei der Mietzinsbeihilfe ist aber seit 1984 zum Unterschied von den jährlichen Anpassungen bei den Post- und Telefongebührenbefreiungen nicht verändert worden. Er ist seit 1984 gleichgeblieben. Daher hat es sich in den letzten Jahren ergeben, daß auch die BezieherInnen von Ausgleichszulagenrichtsätzen nicht mehr in den Genuß dieser Mietzinsbeihilfe gekommen sind. Und einer dieser AusgleichszulagenrichtsatzbezieherInnen hat mir diese seine Einkommenssituation sehr exakt dargelegt.

Dadurch, daß es ein prototypisches Beispiel ist, nenne ich Ihnen auch ganz kurz die Zahlen. 1997 betrug die Ausgleichszulage 7 591,20 S netto, also nach Abzug der Krankenversicherung. – Diese Personen rechnen auch mit den Groschenbeträgen, weil auch diese für sie notwendig sind. 1998 waren es 7 692,30 S, wieder nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge. 1997 hat diese Person noch eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von 923 S bekommen. Die Miete hat 1997 1 963,38 S betragen, da ist auch der Groschenbetrag enthalten, und 1998 2 022,17 S. 1998 aber fällt die Mietzinsbeihilfe weg, weil die Grenze von 100 000 S überschritten wurde. Das heißt, die betreffende Person hatte 1997 nach Abzug der Miete 6 550,82 S zur Verfügung, und 1998 hat er nur mehr netto, also bar auf der Hand, 5 670,13 S. Das sind um fast 1 000 S weniger. Das bedeutet um 20 Prozent weniger Einkommen für diese MindestbezieherInnen!

Meine Damen und Herren! Diese Personengruppe kann nicht darauf warten, ob die Steuerreform groß oder klein wird, für diese Personen ist wichtig, daß sie kommt und wann sie kommt. Sie haben von der kalten Progression gesprochen – das ist heiße Regression für MietzinsbeihilfenbezieherInnen!

Meine Damen und Herren! Das ist sehr heiß, da geht es wirklich nicht um sehr viel Geld, aber in der Summe ist es für diese Personen sehr viel. Deshalb bringe ich Ihnen einen Entschließungsantrag zur Kenntnis, der folgendermaßen lautet:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Van der Bellen betreffend Einkommensobergrenze für den Bezug von Mietzinsbeihilfe

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzulegen, in der die Bestimmung des § 7 Abs. 6 Einkommensteuergesetz raschest dahin gehend geändert wird, daß die angeführten Einkommens- beziehungsweise Erhöhungsgrenzen in ausreichendem Ausmaß angehoben werden, um einerseits die 14jährige Nichtanhebung zu kompensieren und andererseits jedenfalls sicherzustellen, daß AusgleichszulagenbezieherInnen nicht über diese Einkommensgrenze kommen können.

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Rahmen der Sparpakete war immer sehr viel von "Treffsicherheit" und "Zielgenauigkeit" die Rede. – Herr Abgeordneter Feurstein, wenn Sie diesem Antrag zustimmen, dann können Sie eine Gruppe ganz zielgenau erwischen, die es wirklich


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