Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 135. Sitzung / Seite 112

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dieses Jahres auch jeden Vorbehalt zur Konvention zurückgenommen. Ungarn erfüllt daher die Flüchtlingskonvention, so wie es alle anderen westeuropäischen Staaten tun.

Ungarn hat klare Regelungen über den Flüchtlingsschutz, den Abschiebungsschutz in seinem Asylgesetz und in seinem Fremdengesetz. Auch der UNHCR, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat sich mehrfach lobend über die neue ungarische Gesetzgebung geäußert.

Ungarn hat meiner Ansicht nach ein entsprechendes Asylsystem, das auch einer nachprüfenden Kontrolle durch Gerichtshöfe standhält. Zudem gibt es in Ungarn eine UNHCR-Vertretung, die mit den ungarischen Behörden sehr eng zusammenarbeitet.

Zur Frage 6:

Österreich sieht keinen Anlaß, Ungarn als unsicheres Land abzuqualifizieren, sondern ist sehr froh über die unbestreitbar positive Entwicklung der ungarischen Rechtsordnung in den letzten Jahren. Es ist daher kein Grund dafür erkennbar, im Fremdenrecht Ungarn anders als andere Nachbarstaaten zu behandeln und generell von Abschiebungen und Zurückschiebungen nach Ungarn abzusehen.

Zu den Fragen 7 und 8:

Wie Sie wissen, wurde mit dem neuen Asylgesetz auch der Unabhängige Bundesasylsenat geschaffen. Die Forderung nach Herauslösung dieser Behörde aus dem Bereich des Innenressorts und nach völliger Unabhängigkeit wurde besonders vehement unter anderem auch von seiten der Grünen erhoben und von mir als Minister auch unterstützt.

Es ist daher für mich als Innenminister sehr schwierig, auf die Vorwürfe, die in diesen beiden Fragen erhoben werden, einzugehen, weil ich diesbezüglich keine Zuständigkeit habe. Trotzdem möchte ich dazu aber festhalten, daß es in einer Übergangsphase ohne Zweifel schwierig ist, eine einheitliche Judikatur zu erreichen, noch dazu, wenn es eine Einzelrichterentscheidung ist. Ich bin aber überzeugt davon, daß es zu einer Angleichung der Judikatur gerade in dieser wichtigen Frage in der nächsten Zeit kommen wird.

Zur Frage 9:

Die Voraussetzungen des § 57 Fremdengesetz sind materielle, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Voraussetzungen. Aus guten Gründen sieht das Gesetz nicht vor, daß in gewisse Staaten ganz generell nicht abgeschoben werden darf. Insofern hätte der Innenminister gar keine Zuständigkeit, ein generelles Verbot der Abschiebung in einen bestimmten Staat auszusprechen.

Es wird daher in jedem einzelnen Fall zu prüfen sein, ob im Falle der Abschiebung konkret bei der betroffenen Person die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe besteht oder das Leben oder die Freiheit wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder wegen der politischen Ansichten bedroht sind. Wenn die Prüfung eine solche Gefahr bestätigt, darf nicht zurückgeschoben und abgeschoben werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, und dies ist auch klar von mir angewiesen.

Deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, glaube ich, daß es notwendig und wichtig ist, daß man sehr stark differenziert und daß Entscheidungen nicht generell, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles getroffen werden. Und solche Entscheidungen können keiner generellen Weisung bedürfen.

Zur Frage 10:

Ich habe am gestrigen Abend ein Fax des Generalsekretärs von Amnesty International erhalten. Es enthält die Darstellung eines Sachverhaltes vom März dieses Jahres. Die Überprüfung dieses Sachverhaltes habe ich natürlich veranlaßt. Bisher konnte ich aber noch keine endgültige Stellungnahme zu dieser Überprüfung bekommen, vor allem auch deswegen nicht, weil die An


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