Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 135. Sitzung / Seite 111

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Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl (fortsetzend): Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zu den einzelnen Fragen.

Zur Frage 1:

Die nach EU-Vorgaben geführten fremdenpolizeilichen Statistiken weisen nur die Staatsangehörigkeit aus und keine ethnischen Gruppen. Deshalb kann ich Ihnen nur Angaben über jugoslawische Staatsangehörige machen, nicht aber konkrete Angaben zu Kosovo-Albanern. Unter dieser Prämisse kann ich Ihnen sagen, daß im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Mai 1998 folgende Gesamtzahlen für ab- oder zurückgeschobene jugoslawische Staatsbürger bekanntgegeben werden:

Auf dem Landweg sind 616 Personen, auf dem Luftweg 154 Personen ab- beziehungsweise zurückgeschoben worden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 1998 wurden rund 4 600 Asylansuchen gestellt. Von diesen 4 600 Asylansuchenden stammen rund 1 300 aus Jugoslawien, und laut unseren Berechnungen und Schätzungen sind rund 80 Prozent davon aus dem Kosovo.

Zur Frage 2:

Eine gesonderte Statistik über Zurückweisungen nach Ungarn liegt nicht vor und kann kurzfristig auch nicht erstellt werden. An den österreichischen Grenzübergangsstellen wurden im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai 1998 insgesamt 1 238 jugoslawische Staatsbürger aus den unterschiedlichsten Gründen zurückgewiesen. An den Grenzübergangsstellen des Burgenlandes waren es insgesamt 584. Im genannten Zeitraum wurden 302 jugoslawische Staatsangehörige aufgrund des österreichisch-ungarischen Schubabkommens nach Ungarn zurückgestellt.

Zur Frage 3:

Die Voraussetzungen für Abschiebungen, Zurückschiebungen und Zurückweisungen nach Ungarn sind sowohl im Fremdengesetz als auch im bilateralen Schubabkommen mit Ungarn geregelt. Ich weise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, daß nach dem Schubabkommen mit Ungarn eine Durchbeförderung dann nicht erfolgen darf, wenn die betroffene Person "Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre." Diese Klausel im Artikel 4 des Abkommens ist eine Klausel, die der österreichische Gesetzgeber bei vielen Schubabkommen bereits genehmigt hat.

Im übrigen, Frau Abgeordnete Stoisits, trifft die Aussage der Anfrage nicht zu, daß vom UNHCR festgestellt wurde, daß Ungarn prinzipiell kein sicheres Drittland sei. Nach Ansicht des UNHCR, so wie ich das sehe und wie ich informiert bin, kann vielmehr in konkreten Fällen und bei bestimmten Konstellationen nicht von vornherein von einer Drittstaatssicherheit ausgegangen werden.

Zu den Fragen 4 und 5:

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, daß es meine feste Überzeugung ist, daß man aus tagespolitischer Opportunität nicht Werturteile über einen Nachbarstaat treffen kann, noch dazu Werturteile, die meiner Meinung nach in keiner Weise gerechtfertigt sind. Ungarn ist für die österreichische Bundesregierung ein sicherer Drittstaat. Ungarn ist Mitglied des Europarates und hat sich im vollen Umfang der Kontrolle der Menschenrechtsbestimmungen des Europarates unterworfen. (Abg. Mag. Stoisits: Auch Jugoslawien ist Mitglied des Europarates!)

In Ungarn gilt nicht nur die Europäische Menschenrechtskonvention, sondern steht auch das Recht der Individualbeschwerde bei behaupteten Verletzungen dieser Konvention im vollen Umfang zur Verfügung. Ungarn hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und hat mit 1. März


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