Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 135. Sitzung / Seite 166

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Jahre in dieser Grundstufe bleiben. Das heißt, daß sie in der 8. Klasse – 4. Klasse Hauptschule oder wo immer sie dann sind – ihre Schulpflicht erfüllt haben werden.

Das entbindet Sie jetzt wirklich der Notwendigkeit, den Schulversuch "Integration an der Polytechnischen Schule" ins Regelschulwesen überzuführen, es entbindet Sie auch der Notwendigkeit, Schulversuche im berufsbildenden Schulsystem für behinderte Kinder einzurichten. Sie haben somit keine Chance mehr, ihr volles Potential, ihre Fähigkeiten bis zur Gänze auszuschöpfen. Darauf hat auch Herr Kollege Schweitzer schon hingewiesen. Dazu kommt noch, daß diese jungen Menschen mit Behinderungen eine achtjährige oder neunjährige erfolgreiche Integration abrupt beenden müssen, weil man sie an den Sonderschulen wieder in eigenen Klassen zum Zwecke der Berufsvorbereitung zusammenfaßt.

Ich sage Ihnen dazu folgendes: Ein Kriterium der Integration ist jedenfalls das Lernen in möglichst stabilen Bezugsgruppen. Ihrem Vorschlag können wir jedenfalls nicht zustimmen, denn das ist für uns ein, ich möchte beinahe sagen, Des integrationspaket. Dazu kommt noch, daß Sie den Eltern der betroffenen Kinder – einmal mehr! – kein Recht auf Mitentscheidung geben, und das ist ein wesentliches Kriterium. Das ist für uns eine Menschenrechtsfrage!

Ich bringe nun drei Abänderungsanträge ein.

Erster Abänderungsantrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Partnerinnen und Partner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes des Unterrichtsausschusses (1294 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der § 6 Abs. 2d in Ziffer 2 wird ersetzt und lautet:

"(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, ausgenommen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen."

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Wir wollen damit verhindern, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf automatisch eine dreijährige Schulzeit in der Grundstufe 1 absolvieren müssen.

Zweiter Abänderungsantrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Partnerinnen und Partner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes des Unterrichtsausschusses (1292 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Ziffer 1 wird ersetzt:

1. § 9 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder


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