Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 135. Sitzung / Seite 221

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Zweitens: Die Bestellung der Übernahmekommission, die nach den Vorschlägen der Regierung teilweise paritätisch aus Mitgliedern der Arbeiterkammer und aus Mitgliedern der Wirtschaftskammer vorgenommen wird, halte ich schlichtweg für eine Zumutung! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Meine Damen und Herren! Das ist kein international übliches Bestellungsverfahren! Daher gestatten Sie mir, folgenden Abänderungsantrag einzubringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Firlinger, Dr. Ofner und Kollegen zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (1276 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (1345 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge "um höchstens 15 von Hundert" durch "nicht" ersetzt.

2. Art. I § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt; Z 3 erhält die Bezeichnung "2". In Art. I § 27 Abs. 3 entfallen die Worte "und 2" und die Worte "oder der Abschlag nach Abs. 1 Z 2".

3. Art. I § 28 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Übernahmekommission besteht aus

1. dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern des Vorsitzenden,

2. drei Mitgliedern, die Richter sein müssen,

3. fünf weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder müssen über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens, des Gesellschaftsrechts oder der Unternehmensbewertung verfügen. Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder zu bestellen. Im Ausschreibungsverfahren sind international anerkannte Experten beizuziehen und ein öffentliches Hearing durchzuführen."

4. In Art. I § 28 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Der Übernahmekommission gehört weiters der Leiter der Bundeswertpapieraufsicht als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten an. Kraft seines Amtes unterliegt der Leiter der Bundeswertpapieraufsicht nicht den Bestellungsmodalitäten gemäß § 28 Abs. 2, sondern ist vom Bundesminister für Justiz für die gesamte Dauer seines Amtes zu bestellen."

5. Art. I § 28 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

"Wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet die Übernahmekommission in Senaten von vier Mitgliedern, wobei jedem Senat ein Mitglied aus den in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gruppen sowie der Leiter der Bundeswertpapieraufsicht angehören muß."

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Meine Damen und Herren! Wenn Sie wirklich ein taugliches Übernahmerecht wollen, dann ersuche ich Sie höflich, diesen Antrag zu unterstützen! – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

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