Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 14

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Absehen von der 24stündigen Aufliegefrist

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Um die Punkte der gemäß § 50 Abs. 1 der Geschäftsordnung nun ergänzten Tagesordnung in Verhandlung nehmen zu können, ist es gemäß § 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung erforderlich, von der 24stündigen Frist für das Aufliegen der Ausschußberichte abzusehen.

Ich bitte daher jene Damen und Herren, die der Abstandnahme von der Aufliegefrist für diese Ausschußberichte ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Dies ist mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen.

Behandlung der Tagesordnung

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Es ist weiters vorgeschlagen, die Debatte über die Punkte 2 bis 16 sowie 17 bis 22 der Tagesordnung jeweils zusammenzufassen.

Ich frage, ob dagegen Einwendungen erhoben werden. – Dies ist nicht der Fall.

Redezeitbeschränkung

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Dr. Khol haben gemäß § 57 Abs. 5 der Geschäftsordnung beantragt, für die Debatte zu allen Tagesordnungspunkten eine Gesamtredezeit von 7 "Wiener Stunden" festzulegen, sodaß sich folgende Redezeiten ergeben: SPÖ 105 Minuten, ÖVP 98 Minuten, Freiheitliche 91 Minuten, Liberales Forum und Grüne je 63 Minuten.

Für diese Beschlußfassung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die diesem Antrag ihre Zustimmung geben wollen, um ein entsprechendes Zeichen. – Dies erfolgt mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit. Der Antrag ist damit angenommen.

Ankündigung eines Dringlichen Antrages

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Die Abgeordneten Mag. Schweitzer und Genossen haben vor Eingang in die Tagesordnung das Verlangen gestellt, den zum gleichen Zeitpunkt eingebrachten Selbständigen Antrag 860/A (E) der Abgeordneten Mag. Schweitzer und Genossen betreffend wirksame Maßnahmen gegen Kindesmißbrauch und Kinderpornographie dringlich zu behandeln.

Meine Damen und Herren! Über diesen Punkt ist heute in der Präsidiale des längeren diskutiert worden.

Es ergeben sich im Hinblick auf zwei Bestimmungen der Geschäftsordnung Auslegungsprobleme: Es handelt sich hiebei um § 57b Abs. 1 und § 11 Abs. 5. In beiden Bestimmungen wird der Ausdruck "Sitzungstag" verwendet, und der Begriff "Sitzungstag" ist in jeder dieser Bestimmungen für sich schon interpretationswürdig. Darüber hinaus eröffnen sich weitere Interpretationsmöglichkeiten, wenn man beide Bestimmungen gemeinsam betrachtet. Es hat dann nämlich den berechtigten Anschein, als würden hinter dem Wort "Sitzungstag" möglicherweise zwei Begriffe stehen.

Dies ist – wie gesagt – in der Präsidiale eingehend erörtert worden. Einigkeit besteht auf jeden Fall dahin gehend, daß am heutigen Tag, der – verzeihen Sie diese Banalität! – um 24 Uhr endet, nur ein Dringlicher Antrag beziehungsweise eine Dringliche Anfrage aufgerufen werden kann, sodaß sich das Problem stellt, ob bei Fortdauer dieser Sitzung über null Uhr hinaus am morgigen Tag eine Dringliche Anfrage aufgerufen werden kann.


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