Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 23

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mußten, herausstellen, daß das eine Falschmeldung war, das heißt, daß der Abgeordnete Rosenstingl nicht die Gelegenheit bekommen hatte, nach Österreich zurückzukehren, dann würden wir keinen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen. Sollte sich herausstellen, daß es noch irgendeinen anderen Grund gibt, den der Herr Dr. Zanger noch nicht deutlich gemacht hat, dann würden wir keinen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen. Das heißt, vor 30 Tagen ging es einzig darum, an den Abgeordneten Rosenstingl die Aufforderung zu richten, zu erscheinen.

Nun sind weitere 30 Tage vorübergegangen, und in diesen ist nichts anderes geschehen, als daß nun ein neuerlicher Brief – nunmehr eines anderen Rechtsanwaltes und Rechtsvertreters des seinerzeitigen FPÖ-Abgeordneten Rosenstingl – eingelangt ist, in dem er keinen neuen Umstand geltend macht, sondern einzig darauf Bezug nimmt, daß sein Fernbleiben durch das Andauern der Auslieferungshaft begründet sei und daß er nunmehr, was immer ihm zur Verfügung stünde, jede Möglichkeit wahrnehmen würde, um diesen Zustand zu verändern. Nichts weiter. Das heißt, er stellt einzig darauf ab: andauernde Auslieferungshaft.

Jetzt liegt noch etwas vor, und das ist der Kern des Ganzen. Nach unserem ersten Beschluß vor 30 Tagen haben wir sowohl beim Innenminister als auch beim Justizminister authentisch machen wollen – und notorisch machen wollen, wie es so schön heißt –, ob es wahr ist, daß der Abgeordnete Rosenstingl die Gelegenheit bekommen hatte, nach Österreich auszureisen. Ja, er hatte die Gelegenheit bekommen! Der Justizminister schreibt ausdrücklich, daß sich aus dem Bericht der nach Brasilien entsandten österreichischen Polizeibeamten ergibt, daß der Abgeordnete Rosenstingl festgenommen wurde – und da muß man wissen, daß die erste Festnahme nur aufgrund eines internationalen Haftbefehles erfolgt ist, das hat noch nichts mit Auslieferungshaft zu tun – und daß ihm bei dieser Festnahme zugleich für den Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Österreich die Enthaftung in Aussicht gestellt worden ist.

Da hat er, so hört man, zuerst einmal gesagt, ja, er wolle. Aber dann lag neben diesem internationalen Haftbefehl auch ein Haftbefehl für die Auslieferung vor. Das sind zwei verschiedene Dinge. Doch da sagt der Justizminister – und das ist ebenso ein wesentlicher Punkt –, der Haftbefehl der Richterin des Bezirksgerichtes aus Wien sei nach der brasilianischen Strafprozeßordnung zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens den lokalen Polizeibehörden und dem Abgeordneten Rosenstingl erst übergeben worden, nachdem dieser seine Erklärung, freiwillig nach Österreich zurückkehren zu wollen, widerrufen hatte.

Das heißt, es ist nun aktenkundig gemacht, es ist authentisch, daß der Abgeordnete Rosenstingl die Gelegenheit gehabt hätte, nach Österreich zu kommen, und dann – und das entzieht sich dem Beurteilungsvermögen des Herrn Abgeordneten Bauer – hätte die Situation wirklich etwas anders ausgeschaut. Na selbstverständlich! Denn wenn er hier in Österreich in Untersuchungshaft ist, dann kann er den Antrag stellen, vorgeführt zu werden, um an einer Sitzung teilnehmen zu können, und dann hätte man sich damit auseinandersetzen müssen, ob man ihn vorführt oder nicht, je nachdem, wie das Gericht entschieden hätte. Man hätte also dann die Triftigkeit wieder neu prüfen müssen.

Das ist die Situation, die weit diffiziler ist, als es sich offensichtlich der Herr Abgeordnete Bauer und vielleicht manche seiner Kolleginnen und Kollegen in seiner Fraktion vorstellen können. Nur: Wir haben uns damit auseinandergesetzt, weil uns eine solche Entscheidung sehr wichtig zu sein scheint, und weil wir glauben, daß es völlig unabhängig davon, wem und welcher Fraktion der Abgeordnete, der eines Verbrechens verdächtig ist, angehört, einer sachgerechten Prüfung bedarf. Diese Überlegungen haben dazu geführt, daß wir, nach all dem, was ich jetzt gesagt habe, zur einhelligen Meinung gekommen sind, daß die Triftigkeit der Entschuldigung nicht gegeben ist.

Nun komme ich zu meiner kleinen Differenz zu den Meinungen der Abgeordneten Khol und Kostelka. Der Abgeordnete Kostelka hat unter anderem gesagt, der Tatbestand sei erfüllt und nun habe der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Ähnlich hat es auch Kollege Khol formuliert. Ich sehe das aber anders. Ich glaube, daß die Entscheidung, daß der Antrag des Parlaments gestellt wird, bereits auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung erfolgt. Das heißt, daß


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