Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 78

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

2. Nach Artikel I Ziffer 1 (neu) wird folgende Ziffer 1a eingefügt:

,1a. In § 46 wird am Ende von Abs. 4 folgender Satz angefügt:

,Eine bedingte Entlassung ist ferner bei strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit an Kindern ausgeschlossen.‘

3. Nach Artikel I Ziffer 1a wird folgende Ziffer 1b eingefügt:

,1b. In § 74 wird folgende neue Ziffer 1 eingefügt: "1. Kind: wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat;""

4. Nach Artikel I Ziffer 1b wird folgende Ziffer 1c eingefügt:

,1c. In § 74 erhalten die bisherigen Ziffern 1 bis 7 die Bezeichnungen 2 bis 8."

5. Im Einleitungssatz und im Text von Artikel I Ziffer 2 werden die Bezeichnungen "4a" und "4b" jeweils durch "5a" und "5b" ersetzt; in § 74 Ziffer 5a wird "Z 4" durch "Z 5" ersetzt.

6. Nach Artikel I Ziffer 5 werden folgende Ziffern 5a bis 5d eingefügt:

,5a. In § 201 lautet Abs. 3:

"(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt oder die vergewaltigte Person unmündig, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ist die vergewaltigte Person ein Kind, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."

,5b. § 202 lautet:

"§ 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt oder ist die genötigte Person unmündig, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge oder ist die genötigte Person ein Kind, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren zu bestrafen. Ist die genötigte Person ein Kind und hat die Tat den Tod der genötigten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

,5c. In § 205 Abs. 1 entfallen die Worte "weiblichen Geschlechtes".

,5d § 205 Abs. 3 lautet:

"(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder ist die mißbrauchte Person ein Kind, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ist die mißbrauchte Person ein Kind und hat die Tat den Tod der mißbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."

7. Artikel I Ziffer 6 lautet:

"6. § 206 lautet:


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite