Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 79

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"§ 206 (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder ist die unmündige Person ein Kind, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als zwei Jahre, besteht die Tat nicht im Beischlaf oder in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen.""

8. Nach Artikel I Ziffer 6 wird folgende Ziffer 6a eingefügt:

"6a.§ 207 lautet:

"§ 207. (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine unmündige Person zur Unzucht mißbraucht oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder ist die unmündige Person ein Kind, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Ist die unmündige Person ein Kind und hat die Tat den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(3) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als zwei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 2 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen".

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Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters ist der gleichfalls in seinen Kernpunkten erläuterte Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Stadler und Genossen in eben dieser Weise mit der zuvor erwähnten geschäftsordnungsmäßigen Folge geschäftsordnungsgemäß behandelt worden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

"Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Michael Krüger, Dr. Harald Ofner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1998) (1230 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (1359 der Beilagen) betreffend wirksame Maßnahmen gegen Kindesmißbrauch und Kinderpornographie


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