Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 159. Sitzung / 176

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Klara Motter, Terezija Stoisits, Volker Kier, Partnerinnen und Partner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 – JWG geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998) (1556 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichts (1619 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffer 2 wird ersetzt:

Der § 6 Abs. lautet:

"§ 6. (1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und geeignet sind. Für die erforderliche Fortbildung und Supervision ist vorzusorgen.

(2) Insbesondere müssen mit Aufgaben der

a) ambulanten Sozialarbeit betraute Fachkräfte über ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit (beziehungsweise eine ihrer Vorläufer) oder einer vergleichbaren Ausbildung gemäß Richtlinie 89/48/EWG beziehungsweise einer anderen vergleichbaren nostrifizierten Ausbildung verfügen.

b) Heimerziehung betraute Fachkräfte über einen Abschluß einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Heimerziehung oder einer ihrer Vorläufer) oder einer vergleichbaren Ausbildung gemäß Richtlinie 92/51/EWG beziehungsweise einer anderen vergleichbaren nostrifizierten Ausbildung verfügen.

(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.

(4) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren."

2. In Ziffer 4 lautet der § 12 Abs. 1 Ziffer 3:

"3. Präventive und kurative Hilfen für Minderjährige und deren Familien,"

3. In Ziffer 7 lautet der § 21a Abs. 2:

"Tagesmütter, -väter und selbstverwalteten Kindergruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Bewilligung ist an das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Eignung der Pflegepersonen gebunden. Die fachliche Eignung ist durch eine entsprechende Grundqualifikation nachzuweisen, die eine geeignete Wissensvermittlung, Praxis/Hospitation und reflektorische Begleitung zu umfassen hat. Die näheren Voraussetzungen für Bewilligung und Widerruf sind durch die Landesgesetzgebung festzulegen."

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Letztes Stichwort: Landesgesetzgebung. Ich möchte Ihnen jetzt den Abänderungsantrag so erörtern, daß Sie verstehen, worum es uns geht. Es geht uns nicht darum, zu sagen, daß das, was der Gesetzgeber jetzt in der Jugendwohlfahrt vorhat, schlecht ist. Nein, überhaupt nicht! Die Vorlage enthält maßgebliche Fortschritte! Frau Kollegin Dr. Moser hat schon gesagt, Streetworking oder Notschlafstellen für Kinder im Gesetz zu verankern – in einem Rahmengesetz, wohlgemerkt! –, ist etwas durchaus Positives und wird vor allem von jenen, die in diesem Metier beruflich tätig sind, sehr befürwortet. Aber das Ganze ist doch, meine Damen und Herren, nichts anderes als ein Placebo, wenn es gleichzeitig heißt, daß damit keine Kosten verbunden sein dürfen! Das Gesetz ist kostenneutral: Niemandem erwachsen daraus Kosten!


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