Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 166. Sitzung / 109

Ich glaube, allein das zeigt, daß von mir sehr wohl anerkannt wird, daß es da einen zusätzlichen Handlungsbedarf gibt, daß wir gemeinsam die Verantwortung und die Verpflichtung haben, uns um minderjährige Asylwerber unter dem 16. Lebensjahr zu kümmern. Das Innenministerium hat deshalb ein entsprechendes Konzept erarbeitet und den Bundesländern entsprechende Finanzierungsvorschläge vorgelegt. Ich bin optimistisch, daß wir uns noch in der ersten Hälfte dieses Jahres mit den Bundesländern einig werden und in der zweiten Jahreshälfte dieses Konzept auch umsetzen, sodaß dann in jedem Bundesland eine entsprechende Clearingstelle, eine Betreuungsstelle geschaffen wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diese Anfragebeantwortung soll aber auch eines klar aufzeigen: daß das, was immer wieder behauptet wird, nämlich daß es Kinder unter dem 14. Lebensjahr gibt, die sich in Schubhaft befinden, einfach nicht stimmt. Ich möchte es nochmals betonen, daß wir alles daransetzen – das war auch eine der wesentlichsten Absichten des neuen Asylgesetzes aus dem Jahr 1997 –, Jugendliche und Kinder möglichst von der Schubhaft zu verschonen. Wir setzen alles daran, daß wir Jugendliche und Kinder in entsprechende Betreuungseinrichtungen bringen, um ihnen die Schubhaft zu ersparen.

Die Anwendung des gelinderen Mittels, meine sehr geehrten Damen und Herren, wurde von mir in den letzten Monaten auch sehr konsequent verfolgt. Ich habe mich auch bemüht, unsere Behörden, unsere Beamtinnen und Beamten auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit dieses Anliegens deutlich hinzuweisen; wir bieten auch regelmäßig Informationsveranstaltungen und Schulungen an. Die letzte fand am 11. März statt, wobei ich in einem Rundschreiben an alle Verantwortlichen im Bereich des Fremdenwesens und des Asylwesens darauf hingewiesen habe, daß die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels für Minderjährige, für Schwangere und für kranke Personen unbedingt notwendig und wichtig ist. Ich bin der Meinung, daß wir hier in sehr vielen Fällen auch sehr korrekt handeln.

Wir haben natürlich das Problem, daß wir oft nicht wissen, wie alt jemand ist, und es ist die Aufgabe der Behörde, das Alter der Menschen, die illegal eingereist sind, festzustellen. Solange das Alter nicht festgestellt werden kann, müssen diese Menschen durch die Behörden entsprechend beobachtet werden. Sobald wir feststellen, daß jemand tatsächlich noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, reagieren und handeln wir sofort.

Ich kann Ihnen die Statistik des Jahres 1998 mitteilen, und ich habe das, glaube ich, auch in der Anfragebeantwortung zumindest kursorisch erwähnt: Im Jahre 1998 wurde zirka 15 000 Mal die Schubhaft über Personen verhängt, davon 773 Mal über Personen unter dem 19. Lebensjahr. 90 Prozent dieser 773 Verhängungen über Personen unter dem 19. Lebensjahr entfielen auf Personen zwischen dem 18. und 19. Lebensjahr.

Das heißt also, die Zahl der Verhängung von Schubhaft für Menschen unter dem 14. Lebensjahr gibt es nicht – wenn, dann nur in einigen wenigen Ausnahmefällen, die ich begründen kann –, unter dem 16. Lebensjahr nur in einigen wenigen Ausnahmefällen. In der Regel wird die Schubhaft für Menschen zwischen dem 18. und dem 19. Lebensjahr ausgesprochen.

Im vergangenen Jahr hat es lediglich vier oder fünf Fälle von Personen unter dem 14. Lebensjahr in Schubhaft gegeben.

Einen Fall hat es in Kärnten gegeben, wo zwei Familien kurzfristig festgenommen worden sind, und auf ausdrücklichen Wunsch der Mütter sind die beiden Kinder über Nacht bei den Müttern geblieben und haben die Nacht in der Schubhaft verbracht. Sie sind am nächsten Tag sofort gemeinsam mit den Müttern freigelassen und in einem entsprechenden Heim untergebracht worden.

Einen zweiten Fall hat es in der Steiermark gegeben, wo eine junge Chinesin bei einer bestimmten Tätigkeit festgenommen worden ist. Diese junge Chinesin hat behauptet, daß sie noch nicht 14 ist. Wir haben das von einem Amtsarzt überprüfen lassen, und es hat sich herausgestellt, daß dem tatsächlich so war. Sie wurde daraufhin sofort freigelassen und in ein entsprechendes Heim überstellt.


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