Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 166. Sitzung / 176

Nur für den Fall, daß "sonstige Arbeitsbedingungen" das passive Wahlrecht zum Beispiel bei Arbeiterkammern umschließt, hätten Sie recht. Aber das ist in Wirklichkeit nicht definitiv klargestellt und auch noch ausjudizierbar, ein Unterschied eben zum Wahlrecht der EU-Staatsbürger und der EWR-Staatsbürger, woraus sich das selbstverständlich ergibt. (Abg. Öllinger: Sie wollen es nicht!)

So wie Sie in Ihrem Antrag argumentieren, nämlich daß ausländische Staatsbürger aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung das passive Wahlrecht bei der Arbeiterkammer hätten, muß ich sagen, das ist sicher keine richtige Rechtsansicht. Über den zweiten Punkt können wir noch streiten.

Aber der letzte Punkt stimmt ganz sicher nicht. Ich sage Ihnen dazu ein Beispiel. Wenn Ihnen das passive Wahlrecht ausländischer Arbeitnehmer wirklich am Herzen liegt – und ich glaube Ihnen das –, dann hätten Sie ja schon seit dem Jahre 1973 diese Bestimmung einsetzen können. Sie hätten seit 1973 Zeit gehabt, um das passive Wahlrecht aufgrund dieser Bestimmung, die Sie hier anführen, durchzusetzen. (Abg. Öllinger: Nein! Es ist klar, daß die Regelungslegitimation die Kammer hat!)

Das rote Licht blinkt; ich versuche, zum Schluß zu kommen. – Es ist also wirklich eine Frage, wie man in dieser Sache vorgeht. (Abg. Öllinger: Verzetnitsch ist ganz ruhig in seinen Sessel gesunken! Er weiß es!) Es gibt, wie gesagt, diese drei Kategorien, die ich erwähnt habe.

Aber besonders kommt es mir darauf an, festzustellen, daß es bei der Arbeiterkammer in Wirklichkeit darum geht, daß Leistungen angeboten werden. In Wirklichkeit geht es auch darum, daß die Arbeiterkammer ein riesiger Dienstleistungsbetrieb ist. Da aber gibt es überhaupt keine Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer. (Abg. Öllinger: Die sozialen Beiträge ...!)

Zum Beispiel gibt es im Falle der niederösterreichischen Arbeitnehmer pro Jahr 130 000 Beratungen, Interventionen oder Vertretungen vor Gericht im Konsumentenschutz, im Sozialrecht und im Arbeitsrecht. Insbesondere in arbeitsrechtlichen Belangen wird diese Leistung von ausländischen Arbeitnehmern sicher nicht unterproportional wahrgenommen (Abg. Öllinger: Vielleicht, weil deren Rechte öfter verletzt werden!) – genau! –, weil gerade sie in Dienstverhältnissen arbeiten, in denen arbeitsrechtliche Verletzungen relativ häufig sind.

Der wesentliche Punkt für mich ist daher – und das ist dabei das Wichtigste –, daß die Dienstleistungen der Arbeiterkammer, daß das gesamte Leistungsangebot der Arbeiterkammer allen, natürlich auch ausländischen, Arbeitskräften zur Verfügung stehen.

Die Frage des Wahlrechtes ist für den Bereich EU- und EWR-Staatsbürger meiner Meinung nach geklärt und muß für den Fall jener Staatsbürger, für die es ein Assoziationsabkommen gibt, oder möglicherweise darüber hinaus überhaupt erst geklärt werden. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Öllinger: Was wollen Sie? Das hätten wir gern geklärt!)

20.27

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Feurstein. 8 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

20.27

Abgeordneter Dr. Gottfried Feurstein (ÖVP): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Grunde geht es in dieser Diskussion um eine ganz einfache Frage. Sie lautet: Sollen die türkischen Staatsbürger in unseren gesetzlichen Interessenvertretungen vertreten sein, oder wollen wir weiterhin, daß in diesen gesetzlichen Interessenvertretungen Österreicherinnen und Österreicher Sitz und Stimme haben?

Darum geht es Ihnen. Es geht Ihnen um gar nichts anderes! Darum ging es Ihnen, als Sie bei der letzten Arbeiterkammergesetz-Novelle Anträge gestellt haben, und darum ging es Ihnen, als Sie in Vorarlberg einen Wahlvorschlag mit mehreren türkischen Staatsbürgern eingebracht


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