Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 171. Sitzung / 197

Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit schon vom Namen des Gesetzes her jede Möglichkeit der Mitbestimmung von ausländischen Arbeitnehmern abgeschafft und darüber hinaus die Demokratie in den Betrieben vollkommen eliminiert worden.

Meine Damen und Herren! Sie haben es nicht über die erste Lesung, aber später über die Arbeit im Ausschuß und danach über eine Beschlußfassung im Parlament in der Hand, zu entscheiden, ob Sie an der undemokratischen Tradition des Austrofaschismus und des Nationalsozialismus in bezug auf die Demokratie in den Betrieben festhalten wollen oder ob Sie wieder an der demokratischen Tradition der Ersten Republik von 1919 anknüpfen wollen. Die Entscheidung über Demokratie oder Nichtdemokratie in den Betrieben liegt in Ihrer Hand, meine Damen und Herren! (Beifall bei den Grünen.)

21.19

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Kaufmann. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Abgeordneter.

21.20

Abgeordneter Mag. Herbert Kaufmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! In dieser ersten Lesung geht es zunächst einmal darum, dieses Problem grundsätzlich zu beleuchten. Ich habe nur drei kurze Bemerkungen dazu:

Erstens: Ich bin prinzipiell dafür, daß das Gesetz so beschlossen wird, wie es Frau Minister Hostasch als Entwurf ausgesandt hat. Das bedeutet, daß es im Falle der Betriebsratswahlen ein passives Wahlrecht für Ausländer gibt, und zwar dann, wenn es einen Befreiungsschein gibt, das heißt, nach fünf Jahren.

Zweitens: Herr Abgeordneter Öllinger, ich halte Ihre Begründung im Antrag eigentlich für falsch. Es kann sicherlich nicht das Bundes-Verfassungsgesetz zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung als Begründung herangezogen werden, sonst hätten Sie nämlich seit 1973 alle Arbeiterkammerwahlen und alle Betriebsratswahlen anfechten können. Offensichtlich sticht diese Argumentation nicht.

Drittens: Es ist klar, daß neben den österreichischen Staatsbürgern jetzt schon alle EWR-Staatsbürger das passive Wahlrecht haben. Das ergibt sich aus dem gesamten Regelungskomplex der österreichischen Gesetzgebung und der EU-Gesetzgebung, auch wenn dieses passive Wahlrecht weder im Arbeiterkammerwahlrecht noch im Arbeitsverfassungsgesetz explizit mitverankert ist. Die Frage ist, ob Staatsbürger, mit deren Staaten ein Assoziationsabkommen abgeschlossen wurde, dieses passive Wahlrecht haben. Das hängt letzten Endes von der Frage ab, wie man "sonstige Arbeitsbedingungen" qualifiziert, denn sie sind nach diesen Übereinkommen bei den "Löhnen, Gehältern und sonstigen Arbeitsbedingungen" gleichzustellen.

"Sonstige Arbeitsbedingungen" erstrecken sich sicher nicht auf das passive Wahlrecht, wenn es um die gesetzgebende Körperschaft, also um die Arbeiterkammer geht. Das passive Wahlrecht kann aber sehr wohl dann miteinbezogen werden, wenn es um eine unmittelbarere Wahl wie etwa die Wahl von Betriebsräten in einem Betrieb geht.

Ich glaube also, daß das, was Frau Minister Hostasch zur Begutachtung ausgesandt hat, absolut eine gute Grundlage wäre, die durchaus in dieser Form hier beschlossen werden könnte. – Danke sehr. (Beifall bei der SPÖ.)

21.22

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Kier. – Bitte, Herr Abgeordneter.

21.23

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Hohes Haus! Ich kann an die Vorredner anknüpfen und vor allem auch hier in diesem Haus in Erinnerung bringen, daß vor nicht allzu langer Zeit das Eisenbahner-Betriebsverfassungsgesetz beschlossen wurde, das völlig dem Arbeitsverfassungsgesetz nachgebildet ist. In diesem Gesetz – ich bitte jetzt vor allem


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