Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 49

halten Sie an Ihrem verqueren – ich sage reaktionär-konservativen – Weltbild fest, das Sie glauben, durch Gesetze absichern zu müssen und sich damit die Vergangenheit erhalten zu können. (Abg. Dr. Fekter: Sehr ernst nehmen Sie die Ehe nicht!)

Ich bringe daher den Antrag der Liberalen ein, der lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Schmidt, Dr. Kier und PartnerInnen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage (1653 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (1926 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Im Art. II lautet Ziffer 1:

1. § 1 lautet:

"(1) Die Ehemündigkeit beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(2) Das Gericht hat auf Antrag des oder der betreffenden Person diese mit vollendetem 15. Lebensjahr für ehemündig zu erklären, wenn er oder sie für diese Ehe reif erscheint."

2. Die Ziffern 1 bis 9 erhalten die Bezeichnung 2 bis 10.

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Einen weiteren Punkt möchte ich jetzt noch ansprechen, weil er mir auch sehr symptomatisch erscheint: Ich habe erstens davon gesprochen, was das Wesen der Ehe betrifft, ich habe zweitens davon gesprochen, nach welchen Prinzipien die Ehe geschieden werden können sollte, und drittens ist noch ein Punkt zu erwähnen, der jetzt im Eherechts-Änderungsgesetz einer Änderung bedurft hätte und bei dem die Argumentation der Justizausschußvorsitzenden danebengegangen ist, wobei ich erstaunt war, daß sie als Ausschußvorsitzende nicht einmal das richtige Argument gehabt hat. Aber sie hat sich letztlich darauf zurückgezogen, es mit dem Pauschalargument abzutun, daß sie sich die Ehe nicht scheibchenweise demontieren läßt.

Wir haben vor einiger Zeit hier im Hohen Haus eine sehr vernünftige Regelung beschlossen. Es ging darum, welche Personen eine Zeugenaussage verweigern dürfen. Wir haben in verschiedenen Gesetzesmaterien geregelt – vom Strafrecht angefangen, heute ist die Zivilprozeßordnung auf der Tagesordnung –, daß das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Menschen, die füreinander Verantwortung übernommen haben und die zusammen leben, herrscht, auch einer Stärkung und eines Schutzes durch den Staat bedarf. Dieser Schutz und diese Stärkung dieses Vertrauensverhältnisses sollen unter anderem dadurch gewährleistet werden, daß jemand eine Zeugenaussage verweigern darf, wenn sie seinem Partner zur Schande gereichen, strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würde und ähnliches mehr. (Präsident Dr. Neisser übernimmt den Vorsitz.)

Im Strafrecht haben wir dieses Zeugnisverweigerungsrecht von Ehepartnern auch auf Lebensgefährten ausgedehnt. Ich halte das für notwendig und für selbstverständlich, wenn es nicht darum geht, irgendwelche Ideologien festzumachen, sondern wenn es darum geht, die Verantwortung zu stärken und dazu anzuregen, daß Menschen füreinander Verantwortung übernehmen. Die ÖVP hat sich geweigert, jetzt die gleiche Regelung in der Zivilprozeßordnung durchzuführen.

Wir Liberalen haben einen Antrag eingebracht, der die Forderung enthält, daß das Zeugnisverweigerungsrecht auch Lebensgefährten zustehen soll.

Ich bringe nun folgenden Antrag ein:


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