Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 53

zu zeugende und auf die Welt kommende Kinder heißen sollen, der Gesetzgeber vorsieht, daß der Name des Mannes der Familienname der Kinder ist.

Wir haben das damals bei der Namensrechts-Novelle lange diskutiert, und es gibt überhaupt keine sachliche Rechtfertigung, daß es so ist, außer dem patriarchalischen Geist und das Ritual, daß man es halt den Frauen, sprich den Müttern, irgendwie im Gesetz doch noch zeigen will, wer der "Herr" im Hause ist.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum überwiegenden Teil sind es die Mütter, die die Kinder in dem Alter, in welchem sie zu versorgen sind, versorgen. Wir wissen, daß das die gesellschaftliche Realität ist. Zum überwiegenden Teil sind es die Mütter, die bei getrennten Ehen im Verband mit den Kindern leben und sie versorgen und damit auch das Sorgerecht haben. Aber im überwiegenden Teil sagt der Gesetzgeber: Es muß der Name des Vaters her, damit man weiß, wie es rechtens ist.

Ich wollte Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren, diese Beispiel nur deshalb schildern, damit Sie sehen, was eigentlich das Grundkonstrukt des österreichischen Eherechtes immer noch ist. Darüber ist nicht einmal diskutiert worden, daß man solche Relikte im Eherecht beseitigt. Das ist nicht einmal andiskutiert worden.

Es ist auch nicht andiskutiert worden, daß man so antiquierte Rechtsinstitute wie die "Morgengabe", die "Widerlage", die "Schlüsselgewalt", das "Heiratsgut" oder das "Witwenjahr" – Sie kennen das wahrscheinlich gar nicht, denn das stammt aus dem Jahre 1811, ABGB – beseitigen soll. Das alles ist geltendes Recht! Es ist zum Teil totes Recht – gut tot! –, aber trotzdem Teil der österreichischen Rechtsordnung.

Das, meine Damen und Herren, ist der Rahmen, in dem wir diese kleine Veränderung im österreichischen Ehegesetz zu sehen haben.

Wir kritisieren nicht nur die Tatsache, daß wir nicht den Mut gefunden haben, weg vom Verschuldensprinzip hin zum Zerrüttungsprinzip zu gehen – Frau Dr. Fekter und in sanften Ansätzen Herr Dr. Jarolim haben es auch angedeutet –, nicht nur das ist es, was uns stört. Unsere Kritik geht weit darüber hinaus.

Meiner Ansicht nach ist der Teil betreffend den verschuldensunabhängigen Unterhalt, der in der Diskussion viele Jahre sozusagen das Herz- beziehungsweise Kernstück der Reform war, tatsächlich ein wesentlicher Punkt. Es stört mich das Bild, das diesbezüglich in der Öffentlichkeit entstanden ist und das durch jene, die dieses Bild auch noch verteidigen, so weitertransportiert wird, nämlich, daß Unterhalt Belohnung ist, wenn er gewährt wird, und Bestrafung ist, wenn er nicht gewährt wird. Das ist komplett falsch, denn der Gesetzgeber hat – und ich wiederhole das, was meine Vorrednerin schon gesagt hat – nur eine einzige Verpflichtung, nämlich den wirtschaftlich schwächeren Teil in seiner Existenzsicherung zu unterstützen. (Beifall bei den Grünen.)

Das ist das einzige Ziel, das man bei der Gewährung von Unterhaltszahlungen im Auge zu haben hat – und nicht Belohnung bei Gewährung und Bestrafung bei Nichtgewährung.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieser Punkt, der hier am deutlichsten in der Rede von Frau Dr. Fekter, der Justizsprecherin der ÖVP-Fraktion, zum Ausdruck gekommen ist, ist immer noch ein Kernstück im Eherecht, vor allen im Ehescheidungsrecht, nämlich, daß moralische Bewertungen des Verhaltens der Ehepartner der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Das hat meiner Ansicht nach im Scheidungsverfahren nichts verloren. Das ist höchstens eine Aufgabe, die vielleicht Seelsorger oder Pfarrer im Beichtstuhl interessieren sollte, aber doch nicht den Gesetzgeber!

Daher ist die Forderung – und das ist vor allem ein Appell, aber eigentlich ein Auftrag an die Frau Bundesministerin –, daß nach einer Scheidung zwei unabhängige Existenzen übrigbleiben sollten und daß es dafür auch eine Basis geben sollte, der zentrale Punkt. Oft reicht es aber nicht dazu, und deshalb ist die Notwendigkeit, daß man einen selbständigen Anspruch auf Un


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