Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 54

fallversicherung, auf Krankenversicherung und auf Pensionsversicherung hat, wodurch die Grundbedürfnisse, die die Partner haben, abgesichert werden, ein zentraler Punkt. Das ist eigentlich die Hauptaufgabe, die wir zu bewältigen haben.

Nicht moralische Bewertungen sind das Zentrale, sondern daß der Staat den Menschen, die in einer existentiellen Krise, in diesem Fall in einer finanziellen Krise, sind, unterstützend unter die Arme greifen soll. Aber das wird in dieser Novelle nur in einem ganz kleinen Ansatz und da auch nur extrem halbherzig umgesetzt. Deshalb haben wir in einem Abänderungsantrag jene zentralen Punkte, mit denen wir Sie auf diese Zweideutigkeit, auf diese Inkonsistenz der eigenen Überlegungen hinweisen wollen, zusammengefaßt.

Einer der Punkte ist, meine sehr geehrten Damen und Herren, unter anderem die Bestimmung, daß zwar in ganz bestimmten und gesetzlich sehr eingeschränkten Ausnahmefällen Unterhalt auch unabhängig vom Verschulden gewährt werden kann, aber immer nur befristet. Dafür gibt es unserer Ansicht nach keine Rechtfertigung, und deshalb ist das ein wesentlicher Punkt unseres Abänderungsantrages, nämlich der erste.

Der zweite Punkt, meine sehr geehrten Damen und Herren – er ist hier aus der Diskussion entstanden –, der Eingang in unseren Abänderungsantrag gefunden hat, ist das leidige Thema der Mitwirkungspflicht am Erwerb des Ehegatten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! In Österreich ist es allemal noch so, daß man meint, daß Ehepartner, in diesem Fall Ehepartnerinnen – es trifft in der Regel die Frauen –, nicht eigenständige oder selbständige Personen nach der Eheschließung bleiben, sondern ein bisserl wie das Eigentum des Ehegatten betrachtet werden. Deshalb ist die Aufrechterhaltung der Mitwirkungspflicht beim Erwerb des Ehegatten weiterhin Bestandteil des österreichischen Eherechtes.

Da kümmert sich niemand darum, daß das ganz eindeutig Vorschriften der International Labour Organisation widerspricht. Von dieser wird nämlich heftig kritisiert, daß es keine arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der Ehepartner gibt – es können theoretisch auch Männer betroffen sein, aber in der Praxis ist das nur selten der Fall. Bei uns kümmert das niemanden bei einer Novelle des Eherechtes, und die Nichtnachvollziehbarkeit dieser Bestimmung ist ein zweiter Punkt unseres Abänderungsantrages.

Ein dritter Punkt, meine sehr geehrten Damen und Herren: Wenn es Entgeltansprüche gibt, dann sollten diese doch nicht nach sechs Jahren verjähren. Wir haben deshalb in unseren Antrag die Forderung aufgenommen, diese Verjährungsfrist aufzuheben.

Ich fahre fort in der Erläuterung unseres Abänderungsantrages und möchte Ihnen noch zwei Punkte vortragen, die auch schon meine Vorrednerin erwähnt hat.

Der erste Punkt: die Frage des Ehemündigkeitsalters. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unterschiedliche Behandlung beim Ehemündigkeitsalter ist meiner Ansicht nach keineswegs zeitgemäß – da werden mir alle sicherlich zustimmen – und ganz sicherlich auch sachlich nicht gerechtfertigt. Und deshalb frage ich mich: Wenn schon Novelle des Eherechtes, warum nicht Angleichung?

Deshalb fordern wir eine Angleichung des Ehemündigkeitsalters nicht, wie die Liberalen, bei 16 Jahren, sondern eine Vereinheitlichung des Ehemündigkeitsalters bei 18 Jahren, was nicht heißt, daß man nicht in Ausnahmefällen auch unter 18 Jahren, das heißt nach dem 16. Lebensjahr, und zwar sowohl Mann als auch Frau, die Möglichkeit haben sollte, eine Ehe zu schließen.

Ein weiterer Punkt, meine sehr geehrten Damen und Herren, den ich zuletzt noch ganz kurz streifen möchte, ist jener der Begriffsbestimmungen des Eherechtes. Frau Dr. Schmidt hat das sehr lange und ausführlich dargestellt und hat auch dieses inkonsistente Bild geschildert, das da gezeichnet wird. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Herr Bundesminister aufgefordert, Stellung zu nehmen, weil ich mich tatsächlich nicht des Eindrucks erwehren kann, daß man bei der Begriffsbestimmung der Ehe suggeriert, daß man diese Nebenabrede, die Sie uns ja im Ausschuß vorgetragen haben, durchaus schließen kann. Unsittlich ist sie, wenn es beispielsweise um die Befristung geht, was ja jedem einleuchtet. Wenn ich sage: Ich schließe mit jeman


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