Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 180

Es war nämlich nicht so, wie verschiedene Vertreter, die Sie zitiert haben, jetzt sagen, daß das nämlich früher verboten gewesen sei. – Ich habe mir die gesetzlichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes genau angeschaut, und dabei bin ich draufgekommen, daß es bislang eine Fußnote gab, mit der – ohne gesetzliche Grundlage des Gewerberechtes – die Definition einer gewerblichen Tätigkeit völlig verändert wurde.

Wir haben aber im Gegensatz dafür gesorgt, daß eben kein Pfusch auf diesem Gebiet möglich ist! Es wird eine Quittungspflicht, eine Belegaufbewahrungspflicht für zwei Jahre eingeführt, sodaß man sehr wohl die unbefugte gewerbliche Tätigkeit von der Sportausübung unterscheiden wird können.

Ich wiederhole: Tausende Flugsportler, insbesondere die jungen unter ihnen, werden uns dankbar für diese Regelung sein. Und auch die Gewerblichen sollten bitte bedenken, daß ein Gast, der privat mitgenommen wird, einmal von der Begeisterung des Traumes vom Fliegen auch angesteckt werden kann und sich unmittelbar danach vielleicht den gewerblichen Flugschulen als Schüler präsentiert, weil er diesen Sport ebenfalls gerne ausüben möchte. (Beifall bei der ÖVP.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Über das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz ist ja bereits einiges hier gesagt worden. Insbesondere begrüße ich es deshalb, weil ich selbst Betroffener einer Flugkatastrophe war. Ich erinnere an jenen Absturz einer Boeing über Bangkok im Jahre 1993, wo etwa ein Viertel unserer sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck das Leben gelassen hat, darunter mein bester Assistent. – Wir sollten also alles tun, um die Sicherheit im Luftverkehr auch präventiv zu verbessern, obwohl der Luftverkehr der sicherste Transportweg der Welt – das ist ja bekannt – überhaupt ist.

In diesem Zusammenhang bringe ich folgenden Antrag ein (Abg. Mag. Barmüller: Was denn? Schon wieder? Ich habe geglaubt, das war im Ausschuß alles schon so klar!):

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Parnigoni, Dr. Lukesch und Genossen zu TOP 8, Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flug-Unfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG) in der Fassung des Ausschußberichtes (1930 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Im Artikel 1 lautet § 15 samt Überschrift:

Kosten

1. Die Kosten für die Bergung des Luftfahrzeuges oder für die Beseitigung der Trümmer sind vom Halter des Luftfahrzeuges zu tragen. Der Halter hat, wenn das Verschulden des Piloten am Unfall rechtskräftig festgestellt wurde, die Kosten einer allfälligen Untersuchung zu tragen.

2. Der Halter des Luftfahrzeuges hat eine Haftpflichtversicherung für allfällige Untersuchungskosten abzuschließen. Die Höhe der Versicherung hat sich nach der Größe des Luftfahrzeuges zu richten. Sie hat jedoch mindestens 50 000 S zu betragen.

*****

Das ist eine Klarstellung im Hinblick darauf, wieweit auf den Halter eines Luftfahrzeuges zurückgegriffen werden kann, wenn ein öffentliches Interesse an Untersuchungen besteht. Es soll also hier nicht sozusagen ein Untersuchungsaktionismus zu Lasten privater Flugzeughalter eröffnet werden, sondern es soll das gemacht werden, was notwendig ist.


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