Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 195

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der im Titel genannte Initiativantrag (in der Fassung des Ausschußberichtes 1933 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Der bisherige Inhalt des Art. I enthält die Ziffernbezeichnung 3. Zuvor werden folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt.

1. Der § 16 ist zu ergänzen um Abs. 7 (neu):

,(7) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Vorliegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 222 Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sind die Organe der zuständigen Behörden und die im § 15 genannten Organe zur behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Anzeige verpflichtet.‘

2. Der § 16 ist zu ergänzen um Abs. 8 (neu):

,(8) Liegt eine Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 1 oder 2, § 6 Abs. 1, 2 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 6 oder gegen § 8 vor, so sind die beförderten Tiere und das verwendete Tiertransportmittel zu beschlagnahmen. Zugleich ist zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Eine artgerechte Unterbringung hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu erfolgen. Werden die Tiere im nächstgelegenen Schlachthof geschlachtet, so gelten sie als verfallen. Sämtliche dem Verfügungsberechtigten aus diesem Transportgeschäft erwachsenen Forderungen gehen auf das Land über, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde; die daraus resultierenden Einnahmen sind für die in § 16 Abs. 2 genannten Zwecke zu verwenden.‘ "

*****

(Abg. Öllinger – demonstrativen Beifall spendend –: Das verdient einen Zwischenapplaus!)

Danke. – Weiters haben wir noch eine Abänderung zum genannten Initiativantrag einzubringen, die da lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde betreffend den Initiativantrag der Abgeordneten Parnigoni, Schwarzenberger, Parfuss Nummer 1092/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße – TGSt), das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel genannte Initiativantrag (in der Fassung des Ausschußberichtes 1933 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Der bisherige Inhalt des Art. I enthält die Ziffernbezeichnung 1. Im Anschluß wird folgende Ziffer 2 eingefügt.

2. In § 17 ist Abs. 1 einzufügen:

"(1) Die Behörde ist verpflichtet, dem zuständigen Bundesminister zum Stichtag 31. März jedes zweiten Jahres beginnend mit 31. März 2000 einen Bericht über die in den beiden vergangenen Kalenderjahren auf der Grundlage dieses Gesetzes gesetzten Vollzugsmaßnahmen vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere die Zahl der tatsächlich eingegangenen Anzeigen, Anzahl und Höhe der verhängten Strafen, jeweils nach Tatbeständen gegliedert, Anzahl und Erledigung von Rechtsmitteln und Verwendung der Strafgelder zu enthalten."


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite