Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 175. Sitzung / 114

und Weise sie das umsetzen. Wenn man sie fast wortidentisch umsetzt, stellt sich die Frage, ob die unmittelbare Anwendbarkeit eine Ausnützung des tatsächlichen Freiraumes ist oder ob das der gestatteten Wahrnehmung des Freiraumes widerspricht.

Diesbezüglich hat es eine interessante verfassungsrechtliche Diskussion mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes gegeben. Das wurde nun bundesgesetzlich gelöst, und zwar durch den relativ umfassenden Abänderungsantrag, der sich inhaltlich aber nicht von dem unterscheidet, was bereits vorher in der Richtlinie unserer Auffassung nach ausreichend vorhanden war.

Zweiter Punkt: die inhaltlichen Komponenten, die ja Kollege Peter bereits angesprochen hat. Natürlich wäre es auch der Arbeiterkammer und den Konsumentenschützern lieber gewesen, wenn man den Anwendungsbereich auch auf inländische Überweisungen hätte ausdehnen können, wenn höhere Schadensersätze vorgesehen worden wären, wenn es eigene Verfahren zur Streitbeilegung gegeben hätte und weitere Kundenschutzbestimmungen eingeführt worden wären. Aber leider konnte man sich im Vorfeld vor allem mit den Kollegen von der Wirtschaftskammer auf diese weitergehenden Dinge nicht einigen; daher war eine weitergehende Vorlage politisch nicht erreichbar. Dieses Thema bleibt aber meiner Meinung nach für weitere Diskussionen auf der Tagesordnung.

Dritter Punkt – das ist ein formaler –: Ich habe einen Abänderungsantrag einzubringen, weil es im Artikel 1, Überweisungsgesetz, § 4 Abs. 1 einen doch sehr sinnstörenden Redaktionsfehler gibt. Es wurde nämlich im letzten Satz von § 4 Abs. 1 einmal irrtümlich der Begriff "Auftragnehmer" statt richtigerweise "Auftraggeber" verwendet. Und das stellt doch einen fundamentalen Unterschied dar.

Der diesbezügliche Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Nowotny, Dkfm. Dr. Stummvoll und Genossen ist bereits schriftlich eingebracht worden. Herr Präsident, soll ich ihn trotzdem vortragen?

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Ja, bitte.

Abgeordneter Dr. Alfred Gusenbauer (fortsetzend): Dieser Antrag lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Nowotny, Dkfm. Dr. Stummvoll und Genossen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Artikel 1 (Überweisungsgesetz) § 4 Abs. 1 lautet:

"§ 4. (1) Der Auftragnehmer hat den Überweisungsauftrag fristgerecht auszuführen. Wurde in einem Überweisungsauftragsvertrag keine andere Ausführungsfrist vereinbart, hat die Überweisung so rechtzeitig zu erfolgen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens am fünften Bankarbeitstag, der dem Bankarbeitstag, an dem der Auftragnehmer den Auftrag angenommen hat und sämtliche vom Auftraggeber zu erfüllenden Bedingungen hinsichtlich finanzieller Deckung und der für die Ausführung erforderlichen Angaben erfüllt sind, folgt, dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht."

*****

Ich bedanke mich sehr herzlich. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

14.36

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der soeben verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.


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