Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 176. Sitzung / 173

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Feurstein, Dietachmayr, Dr. Brinek, Kopf und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird (1899 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

I.

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 lautet der Klammerausdruck statt "(§ 24f)" "(§§ 24ff)".

2. In § 2 Abs. 3 lautet die Aufzählung der bescheidmäßigen Feststellungen "gemäß den obigen Absätzen 1 und 2, gemäß § 2a Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 3 sowie § 25a".

3. In § 15 ist "§ 34" durch "§ 33" zu ersetzen.

4. In § 17 Abs. 1 Z 2 ist als zweiter Satz anzufügen:

"Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird."

5. In § 17 Abs. 4 ist der Klammerausdruck "(§ 2, § 2a, § 6)" auf "(§ 2, § 2a, § 6 und § 25a)" zu erweitern.

6. In § 17 Abs. 5 hat der Klammerausdruck zu lauten: "(bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a)".

7. In § 25a lautet der Klammerausdruck statt "(§ 26f)" "(§ 26)".

8. In § 26 Z 2 lautet die Folge "gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2a Abs. 5" vollständig "gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 5 und § 25a".

9. In § 31 Abs. 1 hat der letzte Klammerausdruck vollständig zu lauten: "(allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32)".

10. In § 35 Abs. 3 hat

a) nach "Abs. 1" die Bezeichnung "lit a" zu entfallen und

b) der Klammerausdruck "(§§ 17, 20, 22)" richtig "(§§ 17, 19, 22)" zu lauten.

11. In § 37 Abs. 2 Z 1 zweite Unterteilung hat die Paragrafenfolge "§§ 18, 19 und 22" vollständig "§§ 17, 18, 19 und 22" zu lauten.

12. In § 37 Abs. 6 ist nach den Worten "eine nachträgliche Bewilligung erteilt" die Wortfolge "oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat" anzuschließen.

13. Vor "Art. II" hat die Überschrift "Übergangsbestimmungen" zu entfallen.

14. In Art. III hat die Ziffer 1 zu lauten:

"In § 4 Abs. 1 Z 2, in § 5 Abs. 1 sowie in § 16 Abs. 2 ist das Wort "Archivamt" durch "Österreichisches Staatsarchiv" zu ersetzen."


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