Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 176. Sitzung / 174

II.

§ 3 Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- und Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist – bei sonstiger Nichtigkeit – das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen."

III.

Artikel II Absatz 1 hat zu lauten:

"(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

*****

Meine Damen und Herren! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich freue mich, daß wir damit 56 Gärten in die Bundeskompetenz übertragen, das heißt jene Gärten plus Objekte, die einem Gesamtkunstwerk entsprechen und der Nachwelt unbedingt erhalten bleiben sollen. Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag ist sichergestellt, daß bezüglich privater Gärten die Unterschutzstellung nur mit privater Zustimmung erfolgen kann, damit unzumutbare Eingriffe in Eigentumsrechte unterbleiben.

Ich freue mich weiters, daß mit dieser Novelle einem Verlangen der Historikerkommission nachgekommen wurde, nämlich die Firmenarchive unter Denkmalschutz zu stellen, um sie damit der Nachwelt zu sichern – vorausgesetzt, Sie wollen das und es findet Ihre Zustimmung, Frau Bundesministerin.

Ich gehe auch davon aus, daß die Verhandlungen zum Archivgesetz, die künftig beim Bundeskanzleramt stattfinden werden, ebenso engagiert geführt werden. Dabei geht es unter anderem um die Rettung und Öffnung jener Archive, die die ehemaligen oder noch bestehenden Staatsbetriebe betreffen.

Lassen Sie mich, meine Damen und Herren, noch eine Bemerkung zu den zitierten, das Gesetzeswerk kritisierenden Stellungnahmen der Begutachter machen. Vielfach bilden diese einen, wie ich meine, rasterhaft eingeengten Zugang zur Legistik ab, der einer modernen Gesetzgebung nicht angemessen ist. In Österreich herrscht eine andere Rechtskultur, auch eine andere Rechtstradition, Herr Kurzmann. Sie können daher nicht eins zu eins die Gesetze des bayerischen Denkmalschutzes, der etwas anderes zu leisten und festzuhalten beabsichtigt, in die österreichische Gesetzgebung übertragen. (Abg. Dr. Kurzmann: Mir ist es ja nicht um die Inhalte gegangen, sondern um den Umfang!) Auch den Umfang können Sie nicht übertragen, weil das Denkmalschutzgesetz in Bayern etwas anderes leistet als bei uns. Bei uns leistet es mehr und umfaßt daher auch mehr. (Beifall bei der ÖVP.)

Ich denke auch, daß die Stellungnahmen des Verfassungsdienstes dieses Faktum, diese Erkenntnis ignoriert und sich teilweise einem radikal rasterhaften Wissenschaftsverständnis verschrieben haben, wie es etwa der Wiener Kreis um die Jahrhundertwende für ganz bestimmte Zugänge zur Wissenschaft gepflogen hat. Bei so mancher Stellungnahme hatte ich den nach


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