Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 176. Sitzung / 205

Ich möchte mich zunächst ganz kurz der Dienstrechts-Novelle zuwenden und auf einen Aspekt hinweisen, der aus meiner Sicht bemerkenswert ist. In der Regierungsvorlage können wir im Vorblatt lesen – Sie kennen das, seit Bad Aussee ist das so vorgesehen –: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: keine Auswirkungen.

Ich verstehe das schon, Herr Bundesminister. Aber wenn ein 200 Seiten starkes Konvolut, das sich ausschließlich mit Personalrechtsvorschriften beschäftigt und das außerdem die unangenehme Nebenwirkung hat, daß durch diese Novelle das eben erst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst verdienstvollerweise herausgebrachte, aktuelle Handbuch zum Dienstrecht – das ist ein sehr praktisches Nachschlagewerk – schlagartig völlig veraltet ist, wenn also etwas, was sich auf über 200 Seiten nur mit dem Dienstrecht beschäftigt, keine Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse und den Wirtschaftsstandort Österreich hat, dann ist das einfach bemerkenswert.

Man könnte meinen, es gebe also keine materiellen Auswirkungen. – Liest man aber nach, dann zeigt sich, daß es sehr wohl materielle Auswirkungen gibt. (Bundesminister Edlinger: Darum geht es in § 14 BHG!) Ja, aber auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort hat das selbstverständlich Auswirkungen! Ich frage Sie zum Beispiel, Herr Bundesminister: Wie viele Beamte waren mit der Ausarbeitung dieser umfangreichen Regierungsvorlage befaßt? – Das war sicherlich beschäftigungswirksam. (Abg. Dr. Graf: Das hat der Minister persönlich gemacht!) Es war vielleicht nicht personalstandsverändernd, wohl aber beschäftigungswirksam.

Daher meine ich: Man sieht, daß so etwas, was man sich in Bad Aussee als eine heitere Sache zur verbesserten Imagepflege ausgemacht hat, sich eben nicht wirklich durchhalten läßt, weil es unglaublich viele Gesetze gibt, in denen unter diesem Punkt dann immer nur "keine" steht. Deshalb wollte ich einmal darauf hinweisen. 200 Seiten Dienstrecht und "keine" Auswirkung auf die Beschäftigung – das muß man schon erwähnen, nicht wahr, Herr Kollege Kostelka? – Schauen Sie nicht so traurig! Wenn man nur Marketing macht, dann ist das manchmal so. (Beifall beim Liberalen Forum.)

Im übrigen ist diese Materie etwas, dem wir keine Zustimmung geben können. Ich möchte mir Details dazu ersparen, wir haben im Ausschuß lange genug darüber gesprochen.

Weiters geht es jetzt um zwei Tagesordnungspunkte, die beide auf §-27-GOG-Anträge zurückgehen. Diese sind in ihrem Gehalt soweit in Ordnung. Wir konnten ihnen im Ausschuß leider noch nicht zustimmen, weil wir sie erst eine Stunde vor Beginn der Ausschußverhandlungen vorliegen hatten. Aber mittlerweile haben wir sie uns angesehen; sie sind soweit in Ordnung. Es wird beim unabhängigen Bundesasylsenat tatsächlich der Rechtsstandard verbessert.

Der zweite Antrag zielt darauf ab, daß in bezug auf den unabhängigen Bundesasylsenat in der Verfassung die Möglichkeit verankert wird, mit einfachem Bundesgesetz – in Analogie zu den Richtern – eine Altersgrenze einzuziehen. Das ist ebenfalls in Ordnung.

Allerdings ist das Gesetz mit der Altersgrenze, das dazu erst wird beschlossen werden müssen, genau jenes Gesetz, das im anderen §-27-Antrag novelliert wird, nämlich das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat. Das heißt, es wurden gleichzeitig zwei §-27-GOG-Anträge eingebracht, zwar mit materiellem Zusammenhang, aber völlig unvollständig, und das eine Stunde vor Beginn der Ausschußsitzung!

Das wollte ich im Plenum sagen, damit es in den parlamentarischen Protokollen nicht untergeht. Es ist zustimmungsfähig, aber wir werden gleich die nächste Novelle machen müssen, damit wir die Verfassung in ihrem neuformulierten Artikel 129c Abs. 4 erfüllen. Das finde ich schade. Dafür können Sie, Herr Bundesminister, am wenigsten, denn das ist ein §-27-GOG-Antrag, also keine Regierungsvorlage. Aber irgendwer muß sie sich ja bestellt haben, und derjenige hat das nicht ganz zu Ende gedacht. – Das wollte ich sagen.

Zum Schluß bleibt mir noch übrig, das Bundesgesetz über die Organisation des auswärtigen Dienstes zu nennen. Dieses scheint uns insofern wohlgelungen zu sein, als es jetzt in klaren Worten und in einem einheitlichen Zusammenhang auf gesetzlicher Ebene Dinge regelt, die bis


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