Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 176. Sitzung / 221

dem unsagbaren Leid Geschäfte machen. Der Garant für eine gerechte Verteilung ist die Einrichtung dieses Nationalfonds. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Es ist auch erfreulich, daß es zu einer völligen Außerstreitstellung dieser Problematik gekommen ist. Ich darf aber den gemeinschaftlichen Antrag von seiten der Freiheitlichen Partei doch auch mit der Hoffnung verbinden, daß die Firmen, die in den Fonds einzahlen, dann auch weitgehend von derartigen Ansprüchen wie Sammelklagen und dergleichen freigehalten werden. Ich glaube, daß es doch Aufgabe des Fonds ist, namens der Republik Österreich Opferverbände zu befriedigen, damit das Geld gerecht verteilt wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie haben einen Antrag der Freiheitlichen Partei bekommen, der verteilt wurde, sodaß sich eine Verlesung erübrigt. Ich darf nur den Kernbereich ganz kurz referieren: Der Antrag zielt darauf ab, den Anwendungsbereich, den Tätigkeitsbereich des Nationalfonds auch auf jene Altösterreicher zu erweitern, die direkt oder indirekt – sei es durch Zwangsarbeit oder Vertreibung – Opfer des Nationalsozialismus wurden. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

22.47

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der eben in seinen wesentlichen Punkten vorgetragene Abänderungsantrag wurde mittlerweile im Saale verteilt, ist ordnungsgemäß eingebracht worden und entsprechend unterstützt und steht daher auch mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Graf, Mag. Haupt, Haigermoser und Kollegen zum Antrag 1100/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung des Ausschußberichtes 1949 der Beilagen geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Vorlage in der Fassung des Ausschußberichtes 1949 der Beilagen wird wie folgt geändert:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/1998, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift lautet:

Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für direkte und indirekte Opfer des Nationalsozialismus

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an direkte und indirekte Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung "Nationalfonds der Republik Österreich für direkte und indirekte Opfer des Nationalsozialismus".

(2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber direkten und indirekten Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.

(3) Der Fonds besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit.

3. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2 (1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,


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