Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 178. Sitzung / 36

Es gibt einen offenen Punkt – einen! –, und dieser eine offene Punkt ist für Beschäftigte, die im Monat weniger als ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit, also im Regelfall weniger als acht Stunden, arbeiten und dadurch regelmäßig auch zu den geringfügig Beschäftigten gehören, die im Angestelltengesetz noch bestehende zeitliche Mindestgrenze für die Kündigungsregelungen. Diese zeitliche Mindestgrenze wollen wir mit der "Aktion Fairneß" beseitigen, und ich hoffe, daß eine Umsetzung bald möglich wird. Dann gibt es eine hundertprozentige Gleichstellung! (Beifall bei der SPÖ.)

Zur Frage 18:

Frau Dr. Schmidt! Notstandshilfe gebührt, wie Sie wissen, bei Fortdauer der Arbeitslosigkeit im Anschluß an das Arbeitslosengeld. (Abg. Dr. Kier: Was ist mit dem Sozialrecht?) Dies allerdings generell nur dann, wenn eine Notlage vorliegt. Das heißt, Notstandshilfe gebührt nur subsidiär, wenn man keine anderen Einkünfte hat, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen.

In dem vor wenigen Wochen von Frau Bundesminister Hostasch vorgelegten Bericht einer ExpertInnengruppe wird natürlich auch auf dieses Problem der sozialen Absicherung im Fall längerer Arbeitslosigkeit, sprich Notstandshilfe, eingegangen. Es wird von seiten der StudienautorInnen angeregt, die Mindestsicherung durch den Sozialstaat und die entsprechende Bedarfsorientierung neu zu regeln und neu zu gestalten. Das ist etwas, was wir uns vorgenommen haben.

Zur Anrechnung des Partnereinkommens bei der Ausgleichszulage darf ich auch feststellen, daß die Ausgleichszulage natürlich eine Art Fürsorgeleistung, eine Art Sozialleistung ist. Durch die Ausgleichszulage wird den Versicherten ein bedarfsorientiertes Mindesteinkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts garantiert. Und dabei sind auch sämtliche andere Einkünfte der Pensionsberechtigten beziehungsweise von deren Ehegatten zu berücksichtigen.

Zur Frage 19:

Das Karenzgeld wird derzeit in einer Höhe von 185,50 S pro Tag geleistet. Das macht in einem Monat von 30 Tagen einen Karenzgeldanspruch von 5 565 S aus, wobei Alleinstehende und bedürftige Eltern darüber hinaus die Möglichkeit haben, einen Karenzgeldzuschuß in der Höhe von 2 500 S zu beantragen.

Es ist wahr: Das Karenzgeld wurde seit 1996 nicht erhöht. Frau Dr. Schmidt! Ich bin sicher, daß im Zuge der Budgetverhandlungen für das kommende Jahr eine Erhöhung des Karenzgeldes ein wesentlicher Punkt sein wird. Es wird zu einer Anhebung und Erhöhung des Karenzgeldes kommen. (Beifall bei der SPÖ.)

Die von der Frauenministerin erhobene Forderung nach einer Weiterentwicklung des Karenz-geldes in Richtung Einkommensbezogenheit stehe ich grundsätzlich positiv gegenüber, dies vor allem deswegen, weil es die derzeitige Regelung in vielen Fällen für den besserverdienenden Elternteil tatsächlich schwermacht, in Karenz zu gehen, wenn der Einkommensverlust insgesamt zu groß ist.

Aber es ist wohl klar, daß der Ansatz der Einkommensabhängigkeit des Karenzgeldes, der in der politischen Debatte relativ neu ist und nun mit Ernst diskutiert wird, schwierige rechtliche Fragen aufwirft, zum Beispiel die Frage der Einkommensersatzraten oder die Frage der Ober- und der Untergrenzen in so einem Modell. Das heißt, daß hier noch viele Punkte in der politischen Diskussion im Vorfeld geklärt werden müssen. (Abg. Steibl: Deswegen ist "Karenzgeld für alle" besser!) Natürlich muß auch die Finanzierung geklärt werden, aber ich stehe diesem Anliegen grundsätzlich positiv gegenüber. (Beifall bei der SPÖ.)

Zur Frage 20:

Ich hoffe, daß jeder von uns die Chance hat, als Mann tatsächlich zu beweisen, daß ihm als Vater die Gleichstellung und die Abkehr von den tradierten Rollenvorstellungen ein wesentliches Anliegen sind. Und ich gehe davon aus, daß diese Karenzreform, die in der nächsten Woche


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