Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 17. Sitzung / Seite 171

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erzielen, nicht möglich gewesen sind, und dazu zählt der Verkauf. – Wenn diese Richtlinien geändert werden, wenn auch das Bundeshaushaltsgesetz in eine entsprechende Richtung geändert wird, dann ist das eine andere Rechtslage.

Nur, Frau Kollegin Petrovic, möchte ich auch darauf hinweisen, dass es in diesem Bereich um einen relativ geringen Betrag geht. Sie haben auch den Verkauf von Kampfpanzern angesprochen. Es gibt derzeit keinen Verkauf von Kampfpanzern, aber es gibt eine ganze Reihe von Kampfpanzern, die auf Halde liegen – nämlich vom Typ M60A3. Wenn nun der Auftrag käme, diese zu verschrotten und nicht zu versuchen, sie gemäß den Gesetzen zu verkaufen, dann, sage ich Ihnen, geht es nicht um 7,5 Millionen Schilling, sondern dann geht es um einen Betrag von 300 bis 400 Millionen Schilling. Wie Sie das dann letztlich auch der Bevölkerung erklären wollen, dass man aus ideologischen Gründen darauf verzichtet, solches Gerät, wo immer das möglich ist, zu verwerten und das Geld wieder dem Steuerzahler zukommen zu lassen, das überlasse ich Ihrer Beurteilung. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Jedenfalls hat das Bundesministerium für Landesverteidigung den Verkauf dieser 40 000 Sturmgewehre ausgeschrieben, und zwar im Inland ausgeschrieben, Frau Kollegin Petrovic. Es wurden zwei Kriterien erstellt: dass für einen inländischen Erwerber eine entsprechende Konzession vorhanden sein musste und für einen ausländischen Erwerber, der beabsichtigt, dieses Gerät auch in das Ausland zu überführen, neben der Konzession auch eine Ausfuhrbewilligung durch das Bundesministerium für Inneres vorhanden sein müsste.

Aus dieser Ausschreibung ist die Firma Brügger + Thomet als Bestbieter hervorgegangen und hat deshalb auch den Zuschlag bekommen. Ich möchte darauf hinweisen, Frau Kollegin Petrovic: Das war ein Geschäft im Inland! – Das österreichische Bundesheer hat der Firma Brügger + Thomet (Abg. Dr. Petrovic: Es gilt § 5! Es gilt eindeutig § 5!), die eine Schweizer Firma ist, diese Waren, diese Sturmgewehre im Inland verkauft, und die Firma Brügger + Thomet hat dann mit der Bewilligung des Innenministeriums diese Waffen in die Schweiz ausgeführt.

Sie haben gesagt, das war eine Umgehung des Ministerrates, weil gemäß § 5 Abs. 2 Kriegsmaterialgesetz in diesem Fall die Einholung der Genehmigung des Ministerrates notwendig gewesen wäre. Wenn Sie aber diesen § 5 Abs. 2 richtig lesen, dann heißt es hier: Die Ausfuhr – die Ausfuhr! – von Kriegsmaterial – und ich ergänze jetzt: durch das Bundesministerium für Landesverteidigung – benötigt eine derartige Genehmigung durch den Ministerrat. – Wenn wir also heute zum Beispiel – was oft vorkommt – ein Gerät etwa zur Reparatur zu einer ausländischen Firma entsenden, dann brauchen wir die Genehmigung des Ministerrates.

Ich glaube aber, Frau Kollegin Petrovic, ich habe klar dargelegt, dass nicht das Bundesministerium für Landesverteidigung diese Geräte ausgeführt hat, sondern dass das Bundesministerium für Landesverteidigung diese Geräte im Inland an eine ausländische Firma verkauft hat. Diese ausländische Firma hat im Wege des Genehmigungsverfahrens nach § 3 des Kriegsmaterialgesetzes – das ist eine private Firma, deshalb ist hier § 3 anzuwenden – um Ausfuhrgenehmigung angesucht, das Innenministerium hat sie erteilt, und deshalb ist diese Ausfuhr auch rechtmäßig erfolgt.

Ich bitte hier wirklich zu unterscheiden: Wenn eine österreichische Institution mit einem Ausländer in Österreich ein Geschäft tätigt, dann ist diese Frage zu trennen von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen dieser ausländische Erwerber dieses erworbene Gut auch ins Ausland verbringen kann.

Deshalb ist für mich eindeutig erwiesen, dass für dieses Geschäft nicht § 5 Abs. 2 anzuwenden ist, sondern selbstverständlich die Bedingungen des § 3 Kriegsmaterialgesetz gelten.

Sie haben behauptet, Frau Kollegin – und auch aus den Materialien geht das hervor –, dass es einen Widerspruch gäbe, weil es hier eine EWG-Durchführungsverordnung zu zollrechtlichen Bestimmungen gibt und auf einem zollrechtlichen Papier – ich habe das selbst nicht einsehen können, aber es wurde mir bestätigt – in einer Spalte "Exporteur" das Bundesministerium für Landesverteidigung angeführt ist. – Nur, Frau Kollegin Petrovic: Hier geht es eindeutig um


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